Tímarit Verkfræðingafélags Íslands - 01.04.1918, Blaðsíða 7
TÍMARIT V. F. í. 1918
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sowohl als Kiiufer, wie auch als Verkiiufer von
elektrischer Energie auf. Sie liefert Kraft zu einem
vom Staate kontrollierten Tarife an die Orts-
netze, die von Stiidten oder Landbezirken auf eigene
Rechnung verwaltet werden, oder an industrielle
Unternehmungen. Den eleklrischen Strom kauft sie
aber von den staatlichen und privaten Zentralen.
Um das System möglichst ökonomisch zu gestalten,
sollen die Wasserkriifte, welche der Staat inzwischen
auf eigene Rechnung ausbaut, möglichst mit voller
Belastung herangezogen werden, ebenso wie einige
Dampfzentralen, die in der Niihe von Braunkohlen-
gruben gelegen und selir billig arbeilen. Den
Höchstbedarf in den Abendstunden aber soll das
oben erwiihnte staatliche Kraftwerk decken, das in
-dem Walchensee ein grosses natiirliches Staubecken
zur hydraulischen Akkumulierung von Kraft besitzt.
Bei Belriebsstörungen oder besonders grossem Bedarf
sollen die bereits vorhandenen Dampfzentralen, welche
mit leueren Kohlen arbeiten, herangezogen werden.
Man rechnet mit diesem System, das dem Ideale
von Ökonomie sehr nahe kommt, auí eine jiihrliche
Ersparnis von mindestens 4 Mill. Mark fiir ganz
Bayern. Dabei ist Verzinsung und Amortisatjon fiir
den Ausbau der Wasserkraflwerke und fúr das
Hochspannungsnetz, das allein 25 Mill. Mark kostet,
in Betracht gezogen.
Einen Schritt weiter ist man bereits in Baden ge-
gangen, das niichst Bayern der an Wasserkriiften
reichste deutsche Bundesstaat ist. Hier ist ein staat-
liches Kraftwerk, das die Fiille der Murg im Schwarz-
wralde ausniitzen soll, im Bau begrilTen, eine Anlage
von ca 25,000 KW. Auc.h dieses soll der allgemeinen
Elektrizitiitsversorgung dienen, iiber die bereits der
Staat durch sein Konzessionsrecht eine ausgedehnte
Kontrolle ausiibt.
Ahnliche Verhiiltnisse liegen auch in den anderen
deutschen Bundesstaaten vor. In einem so dicht be-
völkerten Lande, wie Deutschland, w'ird fast die
ganze, verfiigbare Wasserkraft fiir die Elektrizitiits-
versorgung in Anspruch genommen, udd es bleibt
fiir die Entwöcklung einer elektrochemisclien Gross-
industrie nicht mehr viel iibrig.
Etwras anders liegen die Verhiiltnisse in Österreicli-
Ungarn. Dieses Land steht an dritter Stelle in Eu-
ropa mit einem Besitz an Wasserkriiften von ca. 6
Mill. PS, von denen bei Kriegsausbruch erst 300,000
PS nutzbar gemacht worden wraren. Inzwischen sind
noch einige grössere Anlagen zur Herstellung von
Luftsalpeter fiir Kriegszwrecke entstanden, doch sind
genauere Angaben dariiber vorliiufig nicht zu erhalt-
en. Auch hier arbeitete man vor Beginn des Krieges
an einem einheitlichen Elektrizitiitsversorgungsplan,
doch blieb das Projekt infolge innerpolitischer Schwie-
rigkeiten in den Ivinderschuhen stecken. Schon seit
1907 hat sich der Staat eine Anzahl besonders giinstig
gelegener Wasserkriifte fiir den Betrieb der Staats-
bahnen reserviert, sie wurden aber vorliiufig nicht
ausgebaut, wras heflige Angrifie unternehmungslusti-
ger Privatinleressenten zur Folge hatte.
Bedeutend weiter ist die Entwricklung in der w asser-
kraftreichen Schweiz fortgeschritten. Dort bildete
sich bereits im Jahre 1886 eine Gesellschaft »Frei
Land«, die dafiir agitierte, dass der Staat die Was-
serkriifte fiir sich monopolisieren solle. Ein dies-
beziiglicher Antrag, den die Gesellschaft im Jahre
1895 an den Schweizer Bundestag stellte, wrurde je-
doch abgelehnt, wrahrscheinlich zum Vorteil des Lan-
des. Henn jetzt stiirzte sich das Kapital mit Energie
auf den Bau von Wasserkraftwerken. Wiihrend diese
ihren Wirkungskreis immer weiter auszudehnen such-
ten, wdinschten die Kantone, die bei der freien Bun-
desverfassung der Schweiz fast die Rolle des Staates
spielen, die Elektrizitiitsversorgung wromöglich selbst
zu besorgen. Um dieselbe recht rationell zu gestalten,
bauten sie auch einen Teil ihrer Wasserkriifte teils
auf eigene Rechnung, teils unter Zuhilfenahme des
Privatkapitals, aus. In der Absicht, die Bestrebungen
der Ivanlone zu vereinheitlichen und Klarheit in die
Frage der Wasserkraftausniitzung zu bringen, erliess
der Schweizer Bundestag das Gesetz vom 22. Dezem-
ber 1916. Dieses sichert dem Staate eine wreitgehende
Aufsicht iiber die Nutzbarmachung von Wasserkráf-
ten, ölTentlichen sowohl, als auch privaten. Es erteilt
dem Bunde das Recht, private Gewasser zu enteig-
nen, falls sie fiir ölTentliche Zwrecke dienstbar ge-
macht werden sollen. Vor allem aber soll der Bund
dariiber wachen, dass die Ausniitzung der Wasser-
kriifte des gesamten Landes in der denkbar wirt-
schaftlichsten Weise erfolgt. Zu diesem Zwrecke kön-
nen Staubecken angelegt werden, iiber deren Kosten-
verteilung der Bundestag entscheidet. Kantone, Ge-
meinden und Private können dabei im Verháltnis
der erlangten Vorteile zur Tragung der Kosten mit
herangezogen werden. Bei mehreren Bewerbern um
eine Bauerlaubnis gebiihrt dem der Vorzug, dessen
Unternelimen dem ölTeutlichen Wohle am meisten
dient; lásst sich dies nicht entscheiden, so erhált das-
jenige Gesuch die Genehmigung, das die wirtschaft-
lichsle Ausniitzung der Wasserkráfte zu garantieren
scheint.
Die Ableitung von Wasser oder elektrischer Kraft
in das Ausland bedarf der besonderen Genehmigung
des Bundestags. Ferner wird bestimmt, dass Pláne
von Wasserbauten vorher ölTentlich bekannt zu ge-
ben sind, um Einspriiche zu ermöglichen. Dabei ist
auf die Interessen der Fischerei, SchilTahrt und Flös-
serei, sowie auf die Erlialtung der landschaftlichen
Schönheit Riicksicht zu nehmen. Letzterer Punkt
spielt in der von Fremden viel besuchten Schweiz