Tímarit Verkfræðingafélags Íslands


Tímarit Verkfræðingafélags Íslands - 01.04.1918, Blaðsíða 7

Tímarit Verkfræðingafélags Íslands - 01.04.1918, Blaðsíða 7
TÍMARIT V. F. í. 1918 3 sowohl als Kiiufer, wie auch als Verkiiufer von elektrischer Energie auf. Sie liefert Kraft zu einem vom Staate kontrollierten Tarife an die Orts- netze, die von Stiidten oder Landbezirken auf eigene Rechnung verwaltet werden, oder an industrielle Unternehmungen. Den eleklrischen Strom kauft sie aber von den staatlichen und privaten Zentralen. Um das System möglichst ökonomisch zu gestalten, sollen die Wasserkriifte, welche der Staat inzwischen auf eigene Rechnung ausbaut, möglichst mit voller Belastung herangezogen werden, ebenso wie einige Dampfzentralen, die in der Niihe von Braunkohlen- gruben gelegen und selir billig arbeilen. Den Höchstbedarf in den Abendstunden aber soll das oben erwiihnte staatliche Kraftwerk decken, das in -dem Walchensee ein grosses natiirliches Staubecken zur hydraulischen Akkumulierung von Kraft besitzt. Bei Belriebsstörungen oder besonders grossem Bedarf sollen die bereits vorhandenen Dampfzentralen, welche mit leueren Kohlen arbeiten, herangezogen werden. Man rechnet mit diesem System, das dem Ideale von Ökonomie sehr nahe kommt, auí eine jiihrliche Ersparnis von mindestens 4 Mill. Mark fiir ganz Bayern. Dabei ist Verzinsung und Amortisatjon fiir den Ausbau der Wasserkraflwerke und fúr das Hochspannungsnetz, das allein 25 Mill. Mark kostet, in Betracht gezogen. Einen Schritt weiter ist man bereits in Baden ge- gangen, das niichst Bayern der an Wasserkriiften reichste deutsche Bundesstaat ist. Hier ist ein staat- liches Kraftwerk, das die Fiille der Murg im Schwarz- wralde ausniitzen soll, im Bau begrilTen, eine Anlage von ca 25,000 KW. Auc.h dieses soll der allgemeinen Elektrizitiitsversorgung dienen, iiber die bereits der Staat durch sein Konzessionsrecht eine ausgedehnte Kontrolle ausiibt. Ahnliche Verhiiltnisse liegen auch in den anderen deutschen Bundesstaaten vor. In einem so dicht be- völkerten Lande, wie Deutschland, w'ird fast die ganze, verfiigbare Wasserkraft fiir die Elektrizitiits- versorgung in Anspruch genommen, udd es bleibt fiir die Entwöcklung einer elektrochemisclien Gross- industrie nicht mehr viel iibrig. Etwras anders liegen die Verhiiltnisse in Österreicli- Ungarn. Dieses Land steht an dritter Stelle in Eu- ropa mit einem Besitz an Wasserkriiften von ca. 6 Mill. PS, von denen bei Kriegsausbruch erst 300,000 PS nutzbar gemacht worden wraren. Inzwischen sind noch einige grössere Anlagen zur Herstellung von Luftsalpeter fiir Kriegszwrecke entstanden, doch sind genauere Angaben dariiber vorliiufig nicht zu erhalt- en. Auch hier arbeitete man vor Beginn des Krieges an einem einheitlichen Elektrizitiitsversorgungsplan, doch blieb das Projekt infolge innerpolitischer Schwie- rigkeiten in den Ivinderschuhen stecken. Schon seit 1907 hat sich der Staat eine Anzahl besonders giinstig gelegener Wasserkriifte fiir den Betrieb der Staats- bahnen reserviert, sie wurden aber vorliiufig nicht ausgebaut, wras heflige Angrifie unternehmungslusti- ger Privatinleressenten zur Folge hatte. Bedeutend weiter ist die Entwricklung in der w asser- kraftreichen Schweiz fortgeschritten. Dort bildete sich bereits im Jahre 1886 eine Gesellschaft »Frei Land«, die dafiir agitierte, dass der Staat die Was- serkriifte fiir sich monopolisieren solle. Ein dies- beziiglicher Antrag, den die Gesellschaft im Jahre 1895 an den Schweizer Bundestag stellte, wrurde je- doch abgelehnt, wrahrscheinlich zum Vorteil des Lan- des. Henn jetzt stiirzte sich das Kapital mit Energie auf den Bau von Wasserkraftwerken. Wiihrend diese ihren Wirkungskreis immer weiter auszudehnen such- ten, wdinschten die Kantone, die bei der freien Bun- desverfassung der Schweiz fast die Rolle des Staates spielen, die Elektrizitiitsversorgung wromöglich selbst zu besorgen. Um dieselbe recht rationell zu gestalten, bauten sie auch einen Teil ihrer Wasserkriifte teils auf eigene Rechnung, teils unter Zuhilfenahme des Privatkapitals, aus. In der Absicht, die Bestrebungen der Ivanlone zu vereinheitlichen und Klarheit in die Frage der Wasserkraftausniitzung zu bringen, erliess der Schweizer Bundestag das Gesetz vom 22. Dezem- ber 1916. Dieses sichert dem Staate eine wreitgehende Aufsicht iiber die Nutzbarmachung von Wasserkráf- ten, ölTentlichen sowohl, als auch privaten. Es erteilt dem Bunde das Recht, private Gewasser zu enteig- nen, falls sie fiir ölTentliche Zwrecke dienstbar ge- macht werden sollen. Vor allem aber soll der Bund dariiber wachen, dass die Ausniitzung der Wasser- kriifte des gesamten Landes in der denkbar wirt- schaftlichsten Weise erfolgt. Zu diesem Zwrecke kön- nen Staubecken angelegt werden, iiber deren Kosten- verteilung der Bundestag entscheidet. Kantone, Ge- meinden und Private können dabei im Verháltnis der erlangten Vorteile zur Tragung der Kosten mit herangezogen werden. Bei mehreren Bewerbern um eine Bauerlaubnis gebiihrt dem der Vorzug, dessen Unternelimen dem ölTeutlichen Wohle am meisten dient; lásst sich dies nicht entscheiden, so erhált das- jenige Gesuch die Genehmigung, das die wirtschaft- lichsle Ausniitzung der Wasserkráfte zu garantieren scheint. Die Ableitung von Wasser oder elektrischer Kraft in das Ausland bedarf der besonderen Genehmigung des Bundestags. Ferner wird bestimmt, dass Pláne von Wasserbauten vorher ölTentlich bekannt zu ge- ben sind, um Einspriiche zu ermöglichen. Dabei ist auf die Interessen der Fischerei, SchilTahrt und Flös- serei, sowie auf die Erlialtung der landschaftlichen Schönheit Riicksicht zu nehmen. Letzterer Punkt spielt in der von Fremden viel besuchten Schweiz

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