Bibliotheca Arnamagnæana - 01.06.1956, Page 41
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oft gebraucht wird, ferner das allgemeine Abkiirzungszeichen ’ und
die interlinearen Buchstaben. Ausserdem betreffen die Abkiirzun-
gen, abgesehen von wenigen Ausnahmen wie m und hm, in der
Regel nur 1—2 Buchstaben. Dies hat zur Folge, dass das Schrift-
bild trotz gelegentlicher Håufung von Kurzungen klar und uber-
sichtlich bleibt. Der Geltungsbereich der Abkurzungen ist deutlich
abgegrenzt, so dass Zweideutigkeiten åusserst selten vorkommen
(etwa Nasalstrich in wenig gelåufigen Namen). Im folgenden sind
sie deshalb ohne besondere Kennzeichnung aufgelost.
III. Oebrauch von grossen Anfangsbuchstaben
§ 12. Nach Punkt stehen gewohnlich grosse Anfangsbuchstaben.
Doch finden sich auch Ausnahmen, sowohl am Anfang eines Neben-
satzes (z. B. Es 2,17) wie am Anfang eines Hauptsatzes (I JohPist
2.29) . Klein geschriebenes æpet Johel 1,8 am Anfang eines Alineas
scheint rein technisch durch das Fehlen von Æ (vgl. § 7) bedingt
zu sein.
Auch nach Virgel ist Grosschreibung haufig, besonders wo die
Virgel vor einem Hauptsatz steht, aber auch wo sie die Funktion
eines Kommas hat (z. B. I Mos 9,11).
Nach Doppelpunkt werden meist grosse Anfangsbuchstaben
gebraucht (Kleinschreibung am Anfang von direkter Rede Matth
21.29) .
Im Satzinnern zeigt die GB gegeniiber dem NT 1540 einen
bedeutenden Zuwachs an Wortern mit grossem Anfangsbuchsta-
ben1. Im Gegensatz zum NT 1540 låsst sich, vor allem in gewissen
Teilen der GB, eine deutliche Tendenz zur Grosschreibung der
Substantive feststellen, doch ist der Gebrauch von grossen und
kleinen Anfangsbuchstaben, wie allgemein im 16. Jahrh., nicht
streng nach Wortarten geregelt. Im einzelnen kann folgendes fest-
gehalten werden:
a) Die Grosschreibung ist am konsequentesten bei Eigennamen
(Orts-, Lander-, Volker- und Personennamen) durchgefiihrt. Im-
merhin finden sich gelegentliche Ausnahmen: Kongsins af hesbon
Jos 12,5, sparta I Mach 12,21, grickia Post 17,4, Hemor heuitei I
Mos 34,2, lea ibid. 30,9, micheam III Kg 22,26 u. a. Wo zweigliedrige
1 vgl. Måli5 § 5.