Bibliotheca Arnamagnæana - 01.06.1956, Blaðsíða 291
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frændi, die ebenfalls zu dieser Klasse gehoren, aber den Zusam-
menhang mit den zugeborigen Verben verloren haben, sind zu
erwahnen:
bondi: im PI mit durchgefuhrtem Umlaut (vgl. oben 1): Gen
Bænda Dom 6,11, vorra Husbænda Jerem 44,19, Dat sinum Bænd-
um Ephes 5,22 u. a. — Neben bondi steht selten unkontrahiertes
buandi: sem riettur Kiennefader og Huggare . . . sierhuers Buanda
Tob form 41, Husbuandanum Luc 10,36: Bonde Dom 13,9, Hus-
bonde II Mos 12,3, Bændur Dom 5,6 usw. (aisl. und nisl. ebenfalls
buandi neben bondi, aber wenigstens nisl. nie in der Zusammen-
setzung husbuandi);
fjandi: AkkPl Fiandur Marc 3,22 (»Teufel«); aisl. ebenfalls
gewohnl. fjandr, nisl. daneben fjandar, ebenfalls in der Bedeutung
»Teufel«, dagegen fjendur »Feinde«1.
III. Lehn- und Fremdworter
§ 186. Die GB ist reich an Lehn- und Fremdwdrtern. Abgesehen
von den Lehnwortern, die schon im Aisl. ganz ins isl. Sprachsystem
eingefiigt sind und die deshalb hier nur behandelt werden, sofern
sie Abweichungen gegeniiber dem Aisl. oder Nisl. aufweisen, zeigt
sie eine Masse fremden Wortgutes, das erst im spåteren Aisl. oder
im 16. Jahrh. ins Isl. aufgenommen wurde, sowie eine Menge von
Wortern, die — innerhalb des isl. Textes — durchwegs oder teil-
weise fremde Formen bewahrt haben. Diese Worter werden im
folgenden im Hinblick auf die Assimilation ans isl. Formensystem
zusammengestellt. Es handelt sich also im ganzen um das bei
Westergård-Nielsen aufgefuhrte Material, soweit es die GB be-
trifft, unter Einschluss der dort im allgem. nicht beriicksichtigten
eigentlichen Fremdworter. Die Zusammenstellung nach formalen
Gesichtspunkten soli zeigen, welche isl. Flexionsklassen die frem-
den Worter auf genommen und in welchem Grade sich diese der
isl. Sprache assimiliert haben, und damit einen gewissen Einblick
gewahren in die Art und Weise des Isl., speziell des Isl. des 16.
Jahrhunderts, sich fremden Sprachstoff anzueignen, und in die
Auseinandersetzung mit dem fremden Wortgut, die die Bibeluber-
1 vgl. StEin S. 43, IslGr §§ 167,a; 171.