Mitteilungen der Islandfreunde - 01.04.1929, Qupperneq 13
seren befiederten Freunden. Das neuere Grundgesetz von 1913 erwáhnt
nicht weniger als 30 Arten, die samt ihren Eiem und Jungen stándig geschutzt
werden sollen und 17 Arten, die einen Teil des Jahres geschont werden. Neben
ihm bestehen mehrere Einzelverordnungen, die verschiedenen besonders
seltenen, oder wirtschaftlich bedeutungsvolleren Vertretem der Vogelwelt
stándigen oder zeitlich beschránkten Schutz gewáhren. Um den Interessen-
ten Vergleichsmöglichkeiten mit unseren entsprechenden Schutzverord-
nungen zu geben, will ich hier mit Ausnahme von drei Arten, fur deren islán-
dische Namen ich in der mir hier zur Verfugung stehenden Uiteratur die ent-
sprechenden lateinischen Bezeichnungen nicht fand, die deutschen Namen
der auf Island geschútzten Vögel nennen.
I. Das ganze Jahr stehen unter Naturschutz: 1. Bachstelze, 2. Stein-
schmátzer, 3. Papageitaucher, 4. Zaunkönig, 5. Wiesenpieper, 6. Ueinfink,
7. Schneeammer, 8. Schwalben, 9. Star, 10. Schmalschnábeliger und 11.
Breitschnábeliger Wassertreter, 12. Islándischer Strandláufer, 13. Meeres-
strandláufer, 14. Kleiner Alpenstrandláufer, 15. Gemeine Bekassine, 16.
Steinwálzer, 17. Sandregenpfeifer, 18. Schwarzschwánzige Uferschnepfe, 19.
Wasserralle, 20. Goldregenpfeifer, 21. Austemfischer, 22. Rotschenkel,
23. Kiebitze, 24. Reiher, 25. Singschwan, 26. Prachteiderente, 27. Kusten-
seeschwalbe, 28. „Hettumáfar" ?, 29. Krabbentaucher, 30. Schneeule.
II. Einen Teil des Jahres werden geschont: 1. Kleiner Jagdfalke, 2. Zwerg-
falke, 3. Kolkrabe, 4. Schmarotzer- und Kleine Raubmöve, 5. GroBe Raub-
möve, 6. Mantelmöve, 7. Eismöve und Polarmöve, 8. “grámáfar" ?, 9. WeiB-
wangengans, 10. Kormoran- und Kráhenscharbe, 11. ,,súlur“ ?, 12. IyUinmen,
13. Dreizehenmöve, 14. Ohrentaucher, 15. Ságer- und Stockente, 16. See-
taucher, 17. Ringelgans.
DizEiderenten (Somataria mollissimaU.), die ja fúr dielslánder von groBer
wirtschaftlicher Bedeutung sind und deren Daunen an hervorragender
Stelle der islándischen Export-Daten stehen, sind durch ein eigenes Gesetz
mit 11 Paragraphen geschútzt, nach dem es weder erlaubt ist, Eidervögel
zu töten, noch lebendig zu fangen oder zu veráuBem. Obertretungen wer-
den mit besonders hohen Geldstrafen geahndet. Ein anderes Sonderschutz-
gesetz gilt den Schneehuhnern (Ragopus rupestris islandomm Faber), die in
ungeahnten Mengen im islándischen Hochgebirge, auf den Heiden und in den
Buschwáldem leben und eine kaum geringere Einnahmequelle fúr den Grund-
besitzer bilden, als die Eiderenten auf den Kústenbetrieben. Ist es doch gar
nicht selten, daB in einem Durchschnittswinter 1000—2000 Schneehúhner
auf einer gar nicht groBen Farm erbeutet werden können, die nach England
und den skandinavischen kándern verkauft, bedeutenden Erlös bringen!
Das Schutzgesetz bestimmt zur Vermeidung ihrer Ausrottung jedes siebente
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