Mitteilungen der Islandfreunde - 01.04.1929, Blaðsíða 14
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Jahr als volles Schonjahr und behált sich, im Falle sichtlicher Verminderung
der Schneehiihner, weitere Sonderbestimmungen vor.
Neben diesen besteht noch ein Sondergesetz fiir die Paþageitaucher (Frater-
cula arctica glacialis Steph.), die nur nach den Verordnungen der Bezirks-
vorsteher jedes einzelnen Bezirkes zur Fleisch- und Balgnutzung gefangen
werden diirfen, jedoch eine jáhrliche Mindestschonzeit vom io. Mai bis
io. August erhalten. Zwei weitere Gesetze schiitzen den Grofien islándischen
Jagdfalken (Hierofalco gyrfalco islandicus Briinn.) und den Seeadler (Ha-
liaetus albicella L.) bis zum Jahre 1940. Ubertretungen letzterer werden
mit 500 Kronen bestraft. Ausnahmen von diesen erwáhnten Vogelschutz-
Gesetzen können vom islándischen Ministerium fiir Naturwissenschaftler
(Omithologen), Behrer der Naturwissenschaften, die fur Naturalien-Samm-
lungen arbeiten, in Einzelfállen gewáhrt werden.
An die Vogelschutz-Gesetze können die fischereilichen Schongesetze an-
geschlossen werden, unter denen vor allem das Gesetz betr. Schonung des
Lachs (Salmo salar L.) Erwáhnung finden soll. Zur Zeit der Sommerfang-
periode vom 20. Mai bis 31. September mússen wöchentlich wáhrend 36
Stunden, von Samstag abend bis Montag morgen, alle Netze aufgenommen
werden und alle Fanggeráte offen stehen, damit der Eachs ungehindert in
die Flusse aufsteigen kann.
Und schlieBlich bestehen noch spezielle Gesetze fúr die höhere Tierwelt
im Wasser und auf dem Uande. Walfische diirfen innerhalb der Hoheits-
grenze ringsum Island weder gefangen noch getötet werden. Die Robben
haben ihre Gaststátte im Breiðiafjörður, wo kein SchuB auf sie abgegeben
werden darf. Der Schneehase wird durch zeitweilige Sonderbestimmungen
des Ministeriums geschútzt und die Reniiere sollen vorláufig bis 1935 un-
gestört in dem wilden Hochgebirge ihrer Vermehrung walten.
Der Pflanzenschutz wird in der Hauptsache durch ein Hauptgesetz mit
Nebenverordnungen úber die Behandlung der Wálder, Buschwálder und
Staudengewáchse durchgefúhrt. Neben den vertretenen Báumen und Bú-
schen sind unter besonderen Schutzgestellt: Calluna vulgaris, Arctostaphylus
uva ursi, Empetrum nigrum, Vaccinium uliginosum, Elymus arsenarius,
Cassiope hypnoides, Selaginella selaginoides, Betula nana und Salix sp.
Sorge fúr die Einhaltung dieser Verordnungen haben die Forstbeamten und
Polizeiorgane des Landes zu tragen. Mit diesem Pflanzenschutz-Gesetz
kommen wir schlieBlich zur neuesten Einrichtung Islands auf dem Gebiete
des Naturschutzes, gleichsam der Krone der unermúdlichen, verstándnis-
vollen Arbeit des seine Heimat und die emste, aber auch einzige Natur
liebenden Volkes, zu seinern Naturschutz- und Nationalpark „Thingvellir".
Das Schutzgesetz zur Erhebung und Wúrdigung der alten historischen
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