Mitteilungen der Islandfreunde - 01.07.1922, Blaðsíða 30
3. MEDITATIONS ON THE CROSS from Iceland’s poet of the passion, translated
by Rev. Prof. Dr. C. Venn Pilcher, Wycliffe—College, Toronto.
Im Jahrgang VIII der „Mitteilungen" S. 19 wurde von Prof. Rodemanns Aufsatz
iiber Hallgrim Pjelursson berichtet. Diesem Hinweis sei hier die Erwáhnung der in der
Hberschrift genannten tlbersetzung ausgewáhlter Passionspsalmen beigefugt. Mit-
gliedern, die sich fiir diese noch heute lebenskraftige Dichtung interessieren und der
englischen Sprache geniigend kundig sind, können diese mit liebevoller Versenkung
gefertigten Ubersctzungcn empfohlen werden; daB sie (wie alle Obersetzungen von
Dichtungen) das Original nicht ganz zu ersetzen vermögen, weiB niemand besser als
H. Pilcher selbst. 1
Gleichzeitig seierwáhnt, daB soeben in Kopenhagen eineDoktordisputation vonPfarrer
Arne Möller iiber die Passionspsalmcn Hallgrimur Pjeturssons erschienen ist. (A. M.
Hallgrimur Pjeturssons Passionssalmer: en studie over islandsk Salmedigtning fra
det 16. og 17. arhundrede, Gyldendal 10 kr.) IV. H.
4. R. LUNDBORG: Die gegenwartigen Staatenverbindungen. Berlin 1921, Verlag
Puttkammer & Miihlbrecht.
In klarer iibersichtlicher Form behandelt das Mitglied unserer Vereinigung Dr. jur.
Ragnar Lundborg in dem oben zitierten Buch die modernen Staatenverbindungen.
Ausgehend von dem Unterschied zwischen dem Staatsbegriff spaterer und jetziger
Zeit kommt er auf die Völkerrechtsgemeinschaft zu sprechen, deren Entwicklung er
schildert. Er weist dann weiterhin auf den Unterschied zwischen souveránen und nicht
souveranen Staaten hin und gibt dann eine schematische Darstellung der verschiedenen
Staatenverbindungen, die er wie folgt einteilt:
A. Unorganisierte Staatenverbindungen:
1. Staatenallianz — völkerrechtliche Verbindungen zwischen Staaten ohne ge-
meinsames Staatsorgan. —
2. Personalunion — völkerrechtlichc Verbindung zwischen Staaten, die dar-
auf beruht, daB der Staatschef zufállig derselbe ist. —
B. Organisierte Staatenverbindungcn:
1. Staatenbund, wozu Verf. auch die Realunionen rechnet.
2. Bundesstaat (z. B. das Deutsche Reich, dic Schweizer Eidgenossenschaft,
die Vereinigten Staaten von Amerika).
3. Imperium (z. B. das Englische Weltreich).
In seinem Buch geht der Verf. in eingehcnder und allgemein verstándlicher Weise
auf dic einzelnen Arten ein und weist an der Hand von Bcispielen auf ihre Eigentiim-
lichkeiten hin.
Besonders eingehend befaBt er sich auch in diesem Buch auf S. 30—62 mit seinem
Lieblingstliema, der staatsrechtlichen Stellung Islands, die in friiheren Jahrgángen
unserer „Mitteilungen" in einer Anzahl von Artikeln behandelt worden ist1. Lund-
borg, der tiber diese Frage bereits eine gröBere Zahl von Abhandlungen geschrieben hat,
faBt in dem erwáhnten Buche eine Auffassung der staatsrechtlichen Stellung Islands
nach dem dánisch-islándischen Bundesgesetz vom 30. November 1918 dahin zusammen,
daB Island ein völkerrechtlich anerkanntes, souveránes Königreich ist, das durch das
seitens der kontrahierenden Teile einseitig ktindbare Obcreinkommcn mit Danemark
in ein Verháltnis zu Dánemark getreten ist, das keinen Staatenbund, sondern eine
Staatenallianz bildet.
Solange der König von Island dieselbe physische Person ist wie der König von
Dánemark, herrscht zwischen beiden Staaten auch gleichzeitig Personalunion. Rtz.
1 Vgl. Art. „Island und Dánemark" in Mitteilungen der Islandfreundc. III. Jahrg.,
Hefti/2, 3, VI. Jahrg., Heft 1/2, und Art. „Das Königreich Island" in VI. Jahrg.,
Heft 3/4 von Dr. jur. Remertz,
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