Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1940, Síða 132
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LE NORD
ZUSAMMENFASSUNG.
Nordische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentumsrechts.
Der Ausdruck »geistiges Eigentumsrecht« ist eine kurze und deutliche
Bezeichnung fiir die Rechte, die sich an die Produktion des Geistesarbei-
ters anschliessen. Dem Verfasser, Komponisten oder bildenden Kunstler
kann das Eigentum an dem körperlichen Gegenstand, in dem sein Werk
Gestalt gefunden hat, keinen ausreichenden Schutz bieten; er bedarf auch
eines Rechts, eines eigentumáhnlichen Rechts, am abstrakten Geisteswerk
an sich. Dieses Recht wird in einigen Lándern als Eigentum, propriété, in
anderen auf andere Weise bezeichnet.
Auf dem Gebiet des hier behandelten Rechts entstehen immer wieder
neue Probleme, die teils durch den stándigen Fortschritt der modernen
Technik, teils durch den fortschreitenden Ausbau des modernen Gemein-
wesens in kollektiver Richtung hervorgerufen werden. Daneben findet
ein anhaltendes Ringen zwischen sozial betonten Gesichtspunkten und sol-
chen individualistischer Art statt, und nach beiden Seiten ist gebiihrende
Riicksicht zu nehmen.
Es hat sich auch als notwendig erwiesen, eine internationale Lösung
dieser Fragen herbeizufiihren. Dies ist durch die »Berner Konvention« ge-
schehen, der eine lange Reihe von Lándern, darunter Finnland, Norwegen,
Schweden und Dánemark, beigetreten sind. Diese Konvention gewáhrleistet
im Verháltnis der vertragschliessenden Lánder untereinander auf dem Ge-
biet dieser in hohem Masse internationalen Probleme einen gegenseitigen
Schutz.
Die Entfaltung einer nordischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
geistigen Eigentumsrechts lásst sich nun in zwei verschiedenen Gestalten
denken:
1. Auf den Revisionskonferenzen, die von Zeit zu Zeit zu dem Ende
abgehalten werden, die Berner Konvention auf dem laufenden zu halten
und.zu verbessern, kann ein gleichartiges oder gemeinsames Auftreten her-
beigefuhrt werden. Die vier erwáhnten nordischen Lánder haben in jiinge-
rer Zeit eine solche Zusammenarbeit bewerkstelligt.
2. Es kann auf die Durchfiihrung einer gleichartigen inneren Gesetz-
gebung auf dem Gebiet des geistigen Eigentumsrechts innerhalb der nor-
dischen Lánder hingearbeitet werden. Auch diese Arbeit ist in jiingster
Zeit von den vier erwáhnten Lándern aufgenommen worden, und Island
folgt dieser Arbeit mit Aufmerksamkeit.
Zur Begriindung fiir diese Arbeit lásst sich folgendes anfiihren:
a. Die Herbeifiihrung einer gemeinsamen Gesetzgebung der nordischen
Lánder wurzelt seit langem tief in der Zusammenarbeit dieser Bruder-