Mitteilungen der Islandfreunde - 01.12.1934, Blaðsíða 8
a) Die Zahlmig einer bestimmten Steuer,
b) Huldigung und Treueid gegeniiber dem König.
3. Dagegen verpflichtet sich der König:
a) Den Frieden im Lande zu sichern,
b) das islandische Recht bestehen zu lassen,
c) in den nachsten zwei Jahren je 6 Handelsschiffe nach Island zu schicken
und spáter uber den Handelsverkehr ,,mit den besten Mánnern des Lan-
des“ eine besondere Vereinbarung zu treffen. u. a.
Der Vertragscharakter dieser Union kommt noch zu besonders deutlichem Aus-
druck in dem Kúndigungsrecht der Islánder: jede Verletzung des Vertrages durch
den König gibt den Islándern das Recht, alle Verbindlichkeiten zu lösen1.
Die Verbindung Islands mit Norwegen beschránkte sich also im wesentlichen
auf eine Personalunion — die Dánen behaupteten spáter, es sei eine einseitige
Unterwerfung gewesen und Island sei damals ein provinzartiger Teil des norwe-
gischen Reiches geworden. Bs hierzu zu machen, ist allerdings immer wieder ver-
sucht worden, und die Möglichkeit einer völligen Eingliederung Islands in das
norwegische Reich scheint mehrmalsTatsachegewesenzusein. HákondemAlten
und seinem Nachfolger Magnus Hákonarson gelang es, auf Island zwei neue in
Norwegen, und zwar sehr auf Kosten des alten islándischen Rechtes, ausgearbei-
tete Gesetzbiicher einzufúhren: 1271 die Járnsída, 1281 die Jónsbók; und auch
das 1275 zur Annahme gebrachte Christenrecht war im wesentlichen ein Werk des
Drontheimer Erzbischofs. Darúber hinaus verstieBen die norwegischen Könige
oft gegen die Vertragsbestimmungen, ohne daB die Islánder die Eolgerung daraus
gezogen und die Verbindung gelöst hátten. Doch wahrten sie sich ihre Selbstán-
digkeit, hier vielfach begúnstigt durch die abseitige Lage ihres Landes. Es ist
immer ein Spiel zwischen altem Faustrecht und bewuBtem gesetzmáBigem Vor-
gehen: königliche Beamte, die sich Ubergriffe zuschulden kommen lassen, werden
gewaltsam gestraft2, beim Thronwechsel und bei entsprechenden politischen Um-
wálzungen des Unions'landes láBt man sicli seine alten Rechte ausdrúcklich ver-
biirgen: so vor allen Dingen bei dem AbschluB der Kalmarer Union im J ahre 1387,
durch die Norwegen an Dánemark kommt. Hier huldigt man niclit den Herr-
schern von Dánemark als Königen von Dánemark, sondern weil sie auch dieKrone
von Norwegen vertreten, der gegenúber man sich vertragsmáBig gebunden ftihlt3.
1 Dio SohluBworte des Vertrages (vgl. Rikisréttindi S.7) lauten in deutscher Ubersetzung:
„Halten wollen wir und unsere Erben alle Treue gegen eueh, solango ihr und eure Erben diesen
Vertrag uns gegeniiber haltet; frei aber sind wir, wenn ernachdemUrteilderbestenMánner
gebrochen worden ist.“ 2 1361 wurde z. B.der königliche Befehlshaber auf dem Hofe Grund
im Nordlande erschlagen. 3 1535 verweigern die Islánder wáhrend der Grafenfehde um die
dánische Herrsohaft sowohl Christian III. als auch Christoph von Oldenburg die Anerkennung,
solange noch keiner von beiden auch dio norwcgische Krone gesetzmáBig empfangen hat.
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