Mitteilungen der Islandfreunde - 01.12.1934, Blaðsíða 9
Die Einfúhrunq des Absolutismus in Danemark und Island
Das auf dem Rechtsboden der alten VertragsschlieBungen weiterhestehende Ver-
háltnis zu Dánemark bekommt ein anderes Gesicht im Zeitalter des Absolutismus.
1660 gelingt es Friedrich III., sich gegen alle Widerstánde des Adels zum abso-
luten Herrscher und Dánemark zu einem Erbkönigreich zu machen. Norwegen
anerkannte im Jahre darauf die neueHerrschaftsform, Islandwurde im Jahre 1662
zur Huldigung aufgefordert — auch dies ein Zeichen, daB man auch in Dánemark
damals noch Island weder als ein Anhángsel von Norwegen noch als einen einver-
leibten Teil von Dánemark, sondern als ein gleichberechtigtes Unionsland ansah.
Auf dem Alding, das noch vor dem Eintreffen des königlichen Beamten, Henrik
Bjelke, tagte, erhob noch einmal der alte Gesetzessprecher Árni Odsson, ein klu-
ger und tatkráftiger Eeind aller fremden Gewalt, unter der Zustimmung der gan-
zen Versammlung seine Stimme fiir die unbedingte Aufrechterhaltung der alten
Rechte und Freiheiten. Als dann Henrik Bjelke im Namen des Königs in Kópa-
vogur, wo man zusammengekommen war, die Vertreter des Volkes unter dem
Hinweis auf die ringsherum bereitstehenden Soldaten zur Verpflichtung auf das
neue Herrschaftsverháltnis zwang, soll auch der Greis Árni, aber erst nach lan-
gem Wortstreit und tránenden Auges, die Unterschrift geleistet haben1. Doch war
es selbst diesem gewaltsamen Vorgehen gegeniiber gelungen, einen Vorbehalt be-
willigt zu bekommen, der dem Lande die Erkaltung der alten einheimischen
Rechts- und Verwaltungsordnung sicherte. Hatte dieses nur eine rein formale
Bedeutung, da die Grundgewalten, die gesetzgebende, die richterliche und die
vollziehende Gewalt in die Hánde des Königs iibergingen, so blieb kier doch man-
ches bewahrt, an das man spáter wieder anknupfen konnte. In entscheidenden
Lebensfragen des Volkes und des Staates aber wurde Island ein Opfer des Abso-
lutismus; er brachte ihm seinen schwersten wirtschaftlichen und politiscken Nie-
dergang. Wichtig fúr Islands spátere staatsrechtliche Stellung bei dieser Unter-
werfung unter den Absolutismus ist, daB das neue Untertanenverháltnis einzig
und allein an die Person des Königs und seiner erblichen Nachfolge gebunden, es
also rechtlich unmöglich war, die Gewalt an irgendeinen anderen, sei es eine Per-
son oder eine fremde Volksregierung, wenn nicht wieder an die Islánder selbst zu-
rúck zu úbertragen2.
Die absolutistisclie Regierung machte sich auf Island sehr bald bemerkbar.
Zwar wurden die Königsgesetze vom Jakre 1665 niemals auf Island veröffent-
licht und promulgiert, so daB sie juristisch auch keine Geltung dort erlangten3,
aber die Verwaltung erfuhr eine grundsátzliche Umgestaltung. Der König er-
1 Die genaueste Darstellung dieser Vorgánge aus den ebd. abgedruckten Quellen in Ríkis-
réttindi, S. 105ff. 2 Vgl. kieruber Réttarstada, S. 288ff. 3 t)ber die gegensátzliche Meinung
derislandischenunddanischen Gelehrten in diesem Runkt vgl. Róttarstacta, S. 300f.
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