Mitteilungen der Islandfreunde - 01.04.1920, Blaðsíða 12
Hier bewies aber das radikale Ministerium Zahle weitgehendes Verstánd-
nis fiir die Interessen Islands, trotzdem in Dánemark selbst in weiten Kreisen
fiir Ablehnung der islándischen Wiinsche agitiert wurde. Jedoch bestand man
darauf, daB man Island nicht eine eigene Handelsflagge gewáliren könnte,
ohne gleiclizeitig das gegenseitige Verháltnis der beiden Dánder einer griind-
lichen Revision zu unterwerfen. Es wurde im Juni 1918 ein AusschuB nach
Island gesandt, der sich aushervorragenden dánischen Politikern zusammen-
setzte, wie I. C. Christenseu, Minister Hage, Arup und Borgbjerg. DaB die
Verhandlungen in Reykjavík stattfanden, war schon ein Sympton dafiir, daB
man Island entgegenkommen wollte.
Als das Gesetz Ende Juli veröffentlicht wurde, fand es auf Island fast all-
gemeine Billigmig, wáhrend es in Dánemark von verschiedenenKreisen heftig
angegriffen wurde. AnfangSeptember wurde das islándische Althing zu einer
Sondersitzung einberufen und nahtn den Entwurf mit allen gegen zwei
Stimmen an. Da er eine Ánderung der staatsrechtliclien Stellung
des Dandes bedeutete, so bedurfte er einer Volksabstimmung, um rechts-
gúltig zu werden. Dabei regte sich nur in einzelneu Wahlkreisen eine
gegnerische Minderzahl, die gerne gesehen hátte, daB Island sich vollstándig
von Dánemark trenne. Aber der groBen Masse des Volkes war es wohl klar,
daB dies der sichere Weg war, um das Band in absehbarer Zeit zu einer Ko-
lonie Englands zu machen.
Es soll nun auf einzelne Bestiminungen des Gesetzes etwas genauer ein-
gegangen werden1:
Par. 1: Er beginnt mit den Worten: „Dánemark und Island sind freie und
souveráne Staaten, verbundeu durch gemeinsamen König.“ Derselbe soll
von jetzt an auch den Titel Köuig von Island fiihreu und eine Apanage aus
der islándischen Staatskasse beziehen. Den Búrgern beider Dánder wird völlig
gleiches Recht auf Gegenseitigkeit zugesichert.
In Par. 7 wird dem dánischen Ministerium des ÁuBern dieWahrung der islán-
dischen Interessen úbertragen, doch hat sichlsland weitgehenden EinfluB da-
bei vorbehalten. Es kann islándische Attachés an dánische Gesaudtschaften
oder Konsulate aussenden und sogar durch eigene Delegierte mit fremden Re-
gierungen Verhandlungen fúhren, wie dies bereits wáhrend des Krieges mit
England geschehen ist.
Vorláufig soll das dánische höchste Gericht auch fúr islándische Streit-
sachen zustándig sein. Doch steht es Island jederzeit frei, einen eigenen höch-
sten Gerichtshof einzurichteu.
Der ZuschuB von 60 000 Kr., den die dánische Staatskasse alljáhrlich an
Island ausbezahlte, fállt fort, ebenso werden die Unterstútzung islándischer
1 Vgl. den Artikel: Das Königreich Island in Mitteilungen VI, 33H.
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