Mitteilungen der Islandfreunde - 01.07.1918, Síða 17
Háusern. mit Kellerwohnungen gefunden, so daB sie in ihrer Geschmacklosig-
keit den Mietskasernen moderner Millionenstádte in keiner Weise nachstehen.
^er den unharmonischen Eindruck, den viele StraBen Reykjaviks dadurch
hervorrufen, verwischen will, den mögen die hehren mid ernsten Berggestalten
^er groBartigen vulkanischen Natur Islands versöhnen, die untrennbar und
unvergeBlicli mit dem Hafenbilde der Stadt verkniipft sind. Max Ebeling
IV. ISLAND UND DÁNEMARK
Wieder ist eine Krisis im Verháltnis Islands zu Dánemark eingetreten.
Im Sommer 1917 hat das Althing eine Resolution angenommen,
ln der die Forderung aufgestellt wurde, die Island durch Königliche
■Resolution vom 19. Juni 1915 zmn Gebrauch auf der Insel uud inner-
kalb ihres Seeterritorimns verlieheue Flagge als selbstándige isláudische
Gandelsflagge anzuerkennen. Islándische Schiffe sollten also unter dieser
Dagge fortab iiberall fahreu können.
Fs ist an dieser Stelle im Juliheft 1915 und im Jauuarheft 1916 náher auf
cke Frage der staatsrechtlichen Stellmig Islands eingegangeu. Bei dieser
Gelegenheit wurden auch die beiden Hauptansichten hieriiber, die einander
scharf gegeniiberstehen, nach der rechtlich-geschichtlichen Seite hin náher
gewiirdigt, ohne fiir eine von ihuen Partei zu ergreifen. Im vorliegenden
kraucht daher nur kurz auf sie eingegangen zu werden.
Nach der einen hauptsáchlich auf Island verbreiteten Ausicht ist die Insel
durch ihre Vereiniguug mit Norwegen im Jahre 1262 (1302) ein freies Band
Seblieben (frjálst sambandslaud), das zu Norwegen lediglich in das Verhált-
nis einer Persoualunion trat. Dieseu Charakter hat es nach der Vereiuigung
Forwegens mit Dánemark beibehalten uud auch durch den Frieden von
Niel vom Jalire 1814, der Islaud von Norwegen trennte, die Vereinigung Is-
iands mit Dánemark jedocli nicht aufhob, ist die Stellung Islands nicht ge-
áudert worden. Das Gesetz vom 2. Januar 1871, auf dem die gegen-
wártige staatsrechtliclie Stellung Islands tatsáchlich beruht, wird von
den Vertretern dieser Ausiclit als nicht zu Recht bestehend angesehen,
da es einseitig von der dáuischen gesetzgebenden Macht erlassen uud von
deir Islánderu nie anerkanut worden ist, wenn sie auch genötigt sind, sich
nach seinen Bestimmungen zu richten.
Nacli der andereu Ansicht ist Island im Jahre 1262 (1302) in ein unter-
Beordnetes Verháltuis zu Norwegen und nach dessen Vereinigung mit Dáne-
n^ark auch zu diesem Dande getreten. Es ist sornit nach dieser Ansicht
rechtlich als ein Teil des Königreichs Dánemark anzusehen, dem durch das
Gesetz vom 2. Januari87i, das nach Dage der Dinge nur die gesetzgebende
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