Greinar (Vísindafélag Íslendinga) - 01.01.1935, Síða 113
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einer Zeitmarke ist, von der in »Kristinn réttur«5) das Azi-
mut mit 52V20 angegeben wird. Viele Wissenschaftler haben
deswegen geglaubt, »eykt«. bezöge sich deswegen auf
dieses Azimut und nichts anderes. Nun muss man aber
in Betracht ziehen, dass die Definition in Kr. r. aufgestellt
worden ist wegen der Arbeitsruhe am Sonnabend von
y>eykt« an. Darum nehme ich an, dass diese Definition sich
auf eine besondere Eykt bezogen habe, die so spat wie
möglich angesetzt war, um Strafen wegen Vergehen gegen
diese Bestimmung zu vermeiden, und besonders auch mit
Riicksicht darauf, dass man ein Gefíihl dafiir hatte, dass
die Eyktmarken nicht iiberall völlig iibereinstimmten. Daher
erschien es also am ratsamsten, in diesem Falle »eykt«
allgemein so zu definieren, wie an Orten, wo sie auf eine
ziemlich spate Tagesstunde fiel, oder, was auf dasselbe
hinauskommt, wo das Azimut der Eyktstatte ein möglichst
hohes war.
Meine Ansicht geht hahin, dass »eykt« und »nón« ein
und dieselbe Tagesmarke bezeichnet haben oder doch zu-
mindest einander so nahe gelegen haben, dass im allge-
meinen keine Veranlassung gewesen ist, sie zu unter-
scheiden. Diese meine Auffassung grundet sich zum Teil
darauf, dass ich nirgends eine Unterscheidung gefunden
habe, ob ein Tag »eykthelgur« (Feiertag nach Eykt) war
oder »nónhelgur«, (Feiertag nach Non). Ferner steht doch
wohl fest, dass »nón« aus dem Lateinischen entlehnt ist
als Abkiirzung fiir das lat. hora nona, und dass diese Be-
zeichnung also erst nach dem Jahre 1000 ins Islandische
eingedrungen ist. Andererseits ist »eykt« als Eyktmarke
unbedingt alt und iiberaus gebriiuchlich bis ins 12. und 13.
Jahrhundert. »Nón« scheint die alte Bezeichnung allmahlich
verdrángt zu haben, was daraus hervorgeht, dass Non-
marken sich in recht grosser Anzahl vorfinden, die »Eykt«-
Marken aber sehr selten geworden sind.
Kurz vor 1700 tauchte eine neue Auffasssung uber die
Richtungen zu den Tagesmarken auf, und zwar war es
PÁLL VÍDALÍN, der spatere Gesetzeswalter (lögmaður),