Mitteilungen der Islandfreunde - 01.07.1918, Síða 18

Mitteilungen der Islandfreunde - 01.07.1918, Síða 18
Macht Dánemarks erlassen konnte, bestimmte Sonderrechte, námlich die selbstándige Verwaltung seiner inneren Angelegenheiten, zuteil gewor- den sind. Im Jahre 1908 tagte in Kopenhagen eine dánisch-islándische parlamen- tarische Kommission, die einen Gesetzentwurf ausarbeitete, der im Falle seiner Annahme irn dánischen Reichstag und im islándischen Althing das staats- rechtliche Verháltnis Islands zu Dánemark auf eine neue Basis gestellt hátte. Der Entwurf, der in dei Kommission, in der 13 Dánen und 7 Islánder zusarn- men gearbeitet hatten, mit allen gegen eine Stimme Annahme fa/id, wurde dem dánischen Reichstag gar nicht voigelegt. Auf die oben an erster Stelle kurz dargelegte Ansicht iiber die staatsrecht- liche Stellung Islands gestutzt, trug nun am 22. November 1917 der Vor- sitzende des islándischen Ministeriums, Minister Jón Magnússon, der oben erwáhnten Resolution des Althings gemáB die Flaggenangelegenheit dem König im Staatsrat zur Sanktion vor. Ministerprásident Zahle gab hierauf die Erklárung.ab, daB die Arrgelegenheit nicht in der von dem islándischen Minister vorgeschlagenen Weise geregelt werden könne, vielmehr sei — hier- bei stútzt sich der dánische Ministerprásident auf die oben an zweiter Stelle kurz dargelegte Ansicht — hierzu auch die Zustimmung der gesetzgebenden Macht des Königreichs Dánemark erforderlich. Weiterhiu betonte der Mi- nisterprásident die Bereitschaft der dánischen Regierung, úber die Meinungs- verschiedenheiten, die im Verháltnis zwischen Dánemark und Island ent- stehen, zu verhandeln. Im gleichen Sinne áuBerte sich König Christian und somit war die Sanktion verweigert. Doch auch der König gab dem Wunsch nach erneuten Verhairdlungen zur Regelung der staatsrechtliche Stellung Islands zu Dánemark, bei denen auck die Flaggenfrage ihre Eösung finden könne, lebhaft Ausciruck. Die Verleihung einer selbstándigen Handelsflagge an Island aber, ohne gleichzeitige Ánderung der durch das Gesetz vom 2. Januar 1871 geschaffenen staatsrechtlichen Stellung des Eandes gegen- úber Dánemark, lehnte er ab. Der islándische Minister wahrte zwar seinen Standpunkt. Aus der Tatsaclie aber, daB er iu seiner Erwiderung auf die Darlegungen des dánischen Minister- prásidenten erklárte, er und seine Kollegen im islándischen Ministerium wúrden im Falle der Verweigerung der Sauktion seines Vorschlags wohl nicht ihr Abschiedsgesuch einreichen, wenn sie auch das gröBte Gewicht auf die Erlediguug der Angelegenheit legten, können vielleicht giinstige Schlússe auf die Eösung nicht nur der Flaggenfrage, sondern úberhaupt aller dánisch- islándischen Streitfragen gezogen werden. Eine Eösung, die die Verbin- dung zwischen Dánemark und Island aufrecht erhielte, könnte, da sie haupt- sáchlich im Interesse Islands liegt, — fúr Dánemark kommen nur Fragen 18

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