Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Blaðsíða 6
Inzwisclien wurden auf Island die Stimmen immer lauter, die eine selbstandige
Regierung fiir Island forderten und aus der Erörterung der alten Vertrage mit
Norwegen das Recht ableiteten, das Verhaltnis zu Danemark auf eine reine
Personalunion zu beschranken. Wieder war Jón SigurJsson hier der sach-
kundigste und gewandteste Wortfiihrer. In einem „Aufruf an die Islander“
in den „Neuen Gesellschaftsschriften“ 18481 unterzog er die Marzvorgange in
Danemark einer kritischen Betrachtung; er erinnerte an den freien Unionsver-
trag von 1262 und an die Vergewaltigung der Islander 1662, deren Spitze sich
jetzt gegen die Danen selbst wenden lieB: wenn der König sich seiner absoluten
Herrschaft begab, so muBte er vertragsgemáB auch die ihm zuerkannten Rechte
in die Hánde der Untertanen zuriickgeben, aus denen er sie bekommen hatte;
er hatte sie aber von den Islándern selbst bekommen, ihnen allein stand also
das Recht der neuen Herrschaft zu — nicht dem dánischen Volke! Diese Streit-
schrift von Jón SigurJsson ist wohl als die folgenreichste und denkwurdigste
des ganzen Verfassungskampfes bezeichnet worden.2 — In Island stieg die Er-
regung mit der Herauszögerung der Entscheidung. Im ganzen Lande wurden
Versammlungen abgehalten und Petitionen verfaBt, die gröBte Zusammen-
kunft fand wieder statt auf Thingvellir; vom 28. bis 29. Juni 1849 tagten hier
etwa 180 Vertreter aus allen Wahlbezirken, man beriet ganz förmhch úber alle
wichtigen Fragen und beschloB die Einreichung von zwei Petitionen an das
Allding, in denen ganz bestimmte Wtinsche und Vorschláge ftir das Wahlge-
setz, nach dem die besonders zu berufende Versammlung gewáhlt werden sollte,
ausgesprochen wurden.
Das Allding trat zu dem gesetzlichen Zeitpunkt zusammen und wurde am
2. Juli eröffnet, obwohl der königliche Kommissar und der zum Vorsitzenden
gewáhlte Jón SigurJsson noch nicht eingetroffen waren. Der Hauptgegenstand
des Dings war die Beratung des Wahlgesetzes fúr die zur Verhandlung der Ver-
fassungsfrage zu wáhlende Versammlung (Reskript vom 23. September 1848).
In dem dánischen Grundgesetz, das am 5. Juni 1849 in Kraft trat, wurde die
Stellung Islands nicht berúhrt (es wurde auch nicht veröffentlicht auf Island
und erlangte daher niemals Gúltigkeit dort), obwohl in dem 10 Tage spáter er-
lassenen Wahlgesetz Island der nach lángeren Auseinandersetzungen erreichte
Vorbehalt ebenso zugestanden wurde wie Schleswig: daB das Land von einer
Vertretung im dánischen Reichstag, durch die es wieder in den Rang einer
Provinz des Gesamtstaates herabgesunken wáre, entbunden und die Regelung
seines Verháltnisses zu Dánemark auf spater verschoben sei. So hatte das All-
ding freie Hand und es ftihlte sich sogar zu einem sehr eigenmáchtigen Vor-
1 Hugvekja til Islendinga, Ný Félagsrit 1848. 2 Vgl. Águst H. Bjarnason, Sjálfstaeíi Is-
lands, Vaka I, 1. 1927.
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