Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Blaðsíða 9
stehende Verfassungszustand nur durch einen Vertrag des Königs mit seinen
islándischen Untertanen verándert werden könne1. Es setzte scharfe Debatten,
in denen Graf Trampe den Regierimgsstandpunkt mit unverminderter Schárfe
weiter vertrat. Es wurde sogar dánisches Militár gelandet und dem Stiftsamt-
mann zur freien Verfiigung gestellt. Die Islánder jedoch blieben fest, und als
Graf Trampe am 9. August, ohne daB die Verhandlungen zu irgendeinem Ab-
schluB gekommen waren, die Versammlung völlig widerrechtlich schliefien
wollte, kam es zum offenen Bruch. Mitten in die SchluBworte des Grafen hin-
ein bittet Jón SigurJsson ums Wort. Es wird ihm verweigert, der Graf erklárt
,,die Versammlung fiir aufgehoben“, Jón SigurJsson erhebt sich mit den Wor-
ten: „So protestiere ich gegen dieses Verfahren!“ und auffahrend schlieBt die
ganze Versammlung sich ihm an: „Wir protestieren alle!“ Graf Trampe verlieB
den Saal, wáhrend die Islánder einen Hochruf auf den König ausbrachten: nicht
galt der Kampf dem seit alters anerkannten gemeinsamen König, von dem man
vielmehr die Wahrung der Vertragsrechte erwartete, sondern dem Ministerium,
das jetzt in Dánemark die Politik machte.
Diese islándische Volksversammlung ist die denkwiirdigste von allen Ver-
sammlungen wáhrend des Verfassungskampfes. Sie zeigte die ganze Schárfe
und Tiefe der Gegensátze und offenbarte auf der Seite der Islánder den stark
gewordenen Willen, fiir ihr Recht und ihre Freiheit einzustehen bis zum áuBer-
sten. Und dieses Bild bieten mit nur unwesentlichen Abwandlungen in der
Schárfe und dem Umfang der gegenseitigen Forderungen die ganzen beiden
náchsten Jahrzehnte. Die noch von den Mitgliedern der Versammlung von 1851
an- den König gerichtete Adresse, der ein Entwurf eines eigenen Grundgesetzes
fiir Island beigefiigt wurde, erfuhr im náchsten Jahre einen abschlágigen Be-
scheid; nicht besser erging es den Petitionen des weiterbestehenden Alldings
von 1853, 1857, 1859, 1861, 1863, die zum Teil in mehr gemáBigten Formen
abgefaBt waren, aber doch immer dringender das Bediirfnis aussprachen, den
verworrenen und auf die Dauer unhaltbaren Zustánden ein Ziel zu setzen. In
der Proklamation vom 28. Januar 1852, die die Nichtinkorporierung Schles-
wigs in Dánemark zusicherte und den Herzogtiimern neben einer fiir den Ge-
samtstaat zu bildenden Volksvertretung auch noch ihre eigene stándische Re-
prásentation mit beschlieBender Stimme versprach, wurde Island ebensowenig
erwáhnt wie in dem „Verfassungsgesetz fiir die gemeinschaftlichen Angelegen-
heiten der dánischen Monarchie” vom 2. Oktober 1855; und auch das neue
dánische Fredgesetz vom 28. Juli 1866 brachte noch keinerlei Klárung der is-
lándischen Frage. Einen Regierungsentwurf eines Gesetzes úber die finanziellen
Beziehungen zwischen Island und Dánemark, der dem Allding von 1865 vor-
1 Vgl. Tíðindi frá Þjóðfundi Islendinga árið 1851, Reykjavik 1851, S. 496ff.
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