Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Blaðsíða 11
Verfasser von vornlierein auf eine ausfuhrlichc Darstellung und beschránkt er
sich auf die gröbsten Ziige des historischen Bildes.
Gegen diese Darstellung von J. E. Larsen, die als die offizielle dánische Auf-
fassung gelten muBte, schrieb Jón SigurJsson seine heriihmt gewordene Gegen-
schrift: Om Islands statsretlige forhold1. In dieser umfangreichen Abhandlung
offenbarte er sich in gleicher Weise als der vornehm bescheidene Gelehrte, der
nur ,,die Wahrheit und das Recht“ sucht und fiir diese Aufgabe iiber eine nach
allen Seiten ausgreifende Stoffbeherrschung verfiigt, und als der Politiker, der
sein Ziel fest im Auge hat. Die Untersuchung dreier Fragen hat er sich vorge-
setzt: 1. „Ging Island im Mittelalter auf gesetzlichem Wege und auf Grund
eines freien Vertrages eine Union mit Norwegen ein, oder unterwarf es sich Nor-
wegen als einverleibter Bestandteil des Reiches V‘ 2. „Hat Island jemals dieses
Unionsrecht aufgegeben und anerkannt, daJ3 es nur ein Teil von Norwegen sei 1“
3. „Hat die Verbindung Islands mit Dánemark irgendeine Veránderung dieses
Zustandes nach sich gezogen oder hat sich, seitdem Island unter die dánische
Krone kam, irgend etwas ereignet, das auf gesetzlichem Wege diesen alten
Rechten des Landes Abbruch getan hat?“ Diese Fragen behandelt der Ver-
fasser, zum Zweck der Gegenuberstellung in genauer Anlehnung an die Dis-
position der Larsenschen Arbeit, unter Bereitstellung und Auswertung eines aus-
gedehnten historischen Materials mit der gebuhrenden wissenschaftlichen
Grúndlichkeit und Weitsichtigkeit. Das Ergebnis seiner Untersuchungen er-
brachte eine Beantwortung der drei Fragen, die das Gegenteil der Larsenschen
Auffassung war. Es ist nicht zu leugnen, daB manche der geschichtlichen Ge-
gebenheiten, vor allem dort, wo die Tatsachen des Lebens sich ablösen von dem
Befund der Akten, eine mehrfache Deutung zulassen; auch wird die Auswahl
der vorgelegten Akten in solch gegnerischen Schriften kaum jemals ganz der
politischen Tendenz des Schreibers entgehen. Desto schwerer aber wiegt die
Úberzeugung, die sich dem Betrachter aufdrángt. Und die ist hier ganz auf der
Seite des Islánders. Jón SigurJsson dúrfte hier ein- fúr allemal das geschicht-
liche Recht seines Volkes auf völkische und politische Unabhángigkeit fundiert
haben. Er geht aus von der Leistung und dem staatliclien Willen des selbst-
herrlichen Freistaates, der trotz der Zerrúttung im 13. Jahrhundert doch noch
weiterwirkte und dem Volke bewuBt blieb und der dem Staate ein aus den Quel-
len zu belegendes MaB von Unabhángigkeit bewahrte, das úber die rein tech-
nisch bedingten Sonderrechte einer Provinz oder Kolonie offensichthch hinaus-
ging; und er beruft sich am Ende auf den neuerwachten Willen dieses Volkes,
in einer Zeit, wo die Herrschaft der Könige, denen man vertragsmáBig einen
1 Kjöbenhavn 1855, ins Islándische tibersetzt in Ný Félagsrit 1856, S. lff. (Um lands-
réttindi Islands.)
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