Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Qupperneq 11

Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Qupperneq 11
Verfasser von vornlierein auf eine ausfuhrlichc Darstellung und beschránkt er sich auf die gröbsten Ziige des historischen Bildes. Gegen diese Darstellung von J. E. Larsen, die als die offizielle dánische Auf- fassung gelten muBte, schrieb Jón SigurJsson seine heriihmt gewordene Gegen- schrift: Om Islands statsretlige forhold1. In dieser umfangreichen Abhandlung offenbarte er sich in gleicher Weise als der vornehm bescheidene Gelehrte, der nur ,,die Wahrheit und das Recht“ sucht und fiir diese Aufgabe iiber eine nach allen Seiten ausgreifende Stoffbeherrschung verfiigt, und als der Politiker, der sein Ziel fest im Auge hat. Die Untersuchung dreier Fragen hat er sich vorge- setzt: 1. „Ging Island im Mittelalter auf gesetzlichem Wege und auf Grund eines freien Vertrages eine Union mit Norwegen ein, oder unterwarf es sich Nor- wegen als einverleibter Bestandteil des Reiches V‘ 2. „Hat Island jemals dieses Unionsrecht aufgegeben und anerkannt, daJ3 es nur ein Teil von Norwegen sei 1“ 3. „Hat die Verbindung Islands mit Dánemark irgendeine Veránderung dieses Zustandes nach sich gezogen oder hat sich, seitdem Island unter die dánische Krone kam, irgend etwas ereignet, das auf gesetzlichem Wege diesen alten Rechten des Landes Abbruch getan hat?“ Diese Fragen behandelt der Ver- fasser, zum Zweck der Gegenuberstellung in genauer Anlehnung an die Dis- position der Larsenschen Arbeit, unter Bereitstellung und Auswertung eines aus- gedehnten historischen Materials mit der gebuhrenden wissenschaftlichen Grúndlichkeit und Weitsichtigkeit. Das Ergebnis seiner Untersuchungen er- brachte eine Beantwortung der drei Fragen, die das Gegenteil der Larsenschen Auffassung war. Es ist nicht zu leugnen, daB manche der geschichtlichen Ge- gebenheiten, vor allem dort, wo die Tatsachen des Lebens sich ablösen von dem Befund der Akten, eine mehrfache Deutung zulassen; auch wird die Auswahl der vorgelegten Akten in solch gegnerischen Schriften kaum jemals ganz der politischen Tendenz des Schreibers entgehen. Desto schwerer aber wiegt die Úberzeugung, die sich dem Betrachter aufdrángt. Und die ist hier ganz auf der Seite des Islánders. Jón SigurJsson dúrfte hier ein- fúr allemal das geschicht- liche Recht seines Volkes auf völkische und politische Unabhángigkeit fundiert haben. Er geht aus von der Leistung und dem staatliclien Willen des selbst- herrlichen Freistaates, der trotz der Zerrúttung im 13. Jahrhundert doch noch weiterwirkte und dem Volke bewuBt blieb und der dem Staate ein aus den Quel- len zu belegendes MaB von Unabhángigkeit bewahrte, das úber die rein tech- nisch bedingten Sonderrechte einer Provinz oder Kolonie offensichthch hinaus- ging; und er beruft sich am Ende auf den neuerwachten Willen dieses Volkes, in einer Zeit, wo die Herrschaft der Könige, denen man vertragsmáBig einen 1 Kjöbenhavn 1855, ins Islándische tibersetzt in Ný Félagsrit 1856, S. lff. (Um lands- réttindi Islands.) 171

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