Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Side 8
mit allen Mitteln vorgehenden Danisierungs- und Einverleibungspolitik der
Dánen zeigt manche Parallele zu dem gleichzeitig beginnenden Kampf der Is-
lánder um ihre völkische und politische Unabhángigkeit.
Das Jahr, um das die Yolksversammlung verschoben worden war, lieB man
auf Island nicht rrniBig verstreichen; man stieB jedoch sehr bald auf den dáni-
schen Widerstand. Es kam zu Yersammlungsverboten von seiten der Regierungs- '
beamten und es wurde sogar untersagt, die Gutachten der einzelnen Bezirke
iiber die Verfassungsfrage in der Landesdruckerei zu drucken, so daB diese erst
zum Druck nach Kopenhagen befördert und von dort wieder zuriickgesandt
wurden! Dennoch kam eine stark besuchte Hauptversammlung auf Thingvellir
zusammen. Den Gutachten, die ihr vorgelegt wurden, und aus ihrem eigenen
Verfassungsentwurf, sind diese Grundsátze als die wiehtigsten zu entnehmen:
Die gesamte Landesregierung, die Gesetzgebung, das Gericht und die Exeku-
tion soll in die Hand des islándischen Volkes gelegt werden; die Gerichts-
höfe und auch dieExekutive sollen ihren Sitz imLande haben; zurVermitt-
lung mit dem König soll ein besonderer Bevollmáchtigter in Kopenhagen bestellt
werden1.
Am 5. Juli 1851 trat das Volksding zusammen. Königlicher Kommissár war
der Graf Trampe. Er legte drei Gesetzentwiirfe der Regierung vor, ein Handels-
gesetz, ein Gesetz úber Islands Stellung im Reich und ein Wahlgesetz fiir das
Allding. Die Voraussetzungen des Entwurfs fur das zweite Gesetz gaben sofort
die Haltung und die Absicht der Regierung zu erkennen: sie stellten als Ver-
handlungsgrundlage auf, dafi Island auf Grund des Königsgesetzes (1669) ein
Teil des Reiches sei, daB dieses Reich jetzt nach dem bestátigten Grundgesetz
regiert werde und daB es sich demnach nur darum handeln könne, fúr die be-
sonderen Verháltnisse Islands eine Reihe von besonderen Bestimmimgen zu
treffen. Dies war ein Rechtsbruch sondergleichen, da weder das Königsgesetz
noch das Grundgesetz vom 5. Juni 1849 jemals auf Island rechtskráftig ge-
worden waren und eine Gúltigerklárung in diesem Augenblick einen offenen
Bruch mit der Zusage vom 23. September 1848 bedeutete. Aber auch die ein-
zelnen Bestimmungen beztiglich der besonderen Verháltnisse Islands erschienen
in den entscheidendsten Punkten besserungsbedúrftig. So fand der Gesetzent-
wurf den geschlossenen Widerstand der islándischen Versammlung, mit der ent-
schiedenen Ablehnung der Verhandlungsgrundlage wurden eigentlich alle wei-
teren Verhandlungen tiber die Ausfúhrungsbestimmungen hinfállig. Das Gut-
achten des zur Beratung abgesonderten Ausschusses begann damit, daB Island
nur ein Unionsland Norwegens und Dánemarks sei und daB der zu Recht be-
1 Die Adresse an das Volksding ist abgedruckt in Ný Félagsrit 1852, S. llOff. 2 Eine aus-
fiihrliehe Darstellung bei K. Maurer, Zur pol. Gesch. S. 120ff.
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