Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Blaðsíða 10
gelegt wurde, lehnte dieses ab, indem es seiner Antwort die Bitte beifiigte, eine
neue Volksversammlung zur Beratung der gesamten Verfassungsangelegenheit
zu berufen.
Der einzige wirkliche Fortschritt dieser ganzen Periode war die Freigabe des
Handels im Jahre 1854. Hier war der alte Zustand einfach nicht mehr zu halten
gewesen. Die auBerordentlich giinstigen Folgen, die diese wirtschaítliche Be-
freiung sofort zeitjgte, ohne daB eine der gefiirchteten Gefahren eintrat, zeigten
noch einmal, welche Fessel mehr als zwei Jahrhunderte hindurch auf dem is-
landischen Volke gelegen hatte.
Im iibrigen versuchte man in diesen Jahren noch einmal alles, um Island zu-
gunsten einer Verbindung mit dem Reich, die einer Einverleibung gleichkam,
in seiner Selbstandigkeit zu beschranken. Die Islander beriefen sich immer auf
ihr geschichtliches Recht und waren sachkundig genug (Jón SigurJsson war
von Beruf Philologe und Historiker und galt fiir einen bedeutenden Gelehrten),
es durch die ganze Geschichte hindurch zu verfolgen und zu belegen. Jetzt ver-
suchte man in Danemark ein Gleiches — vom dánischen Standpunkt aus. Auf
das Ausschufigutachten der Volksversammlung von 1851 hin, das ebenfalls von
den geschichtlichen Voraussetzungen der islándischen Anspriiche ausging, wurde
der Rechtshistoriker J. E. Larsen beauftragt, eine Streitschrift uber die Ver-
fassungsfrage auszuarbeiten. Sie erschien im Jahre 1855 unter dem Titel: Om
Islands hidtil varende statsretlige Stilling und wurde auf Veranlassung des Mi-
nisteriums auch ins Islandische úbersetzt1. Nach einer tíbersicht úber die Vor-
gánge auf der islándischen Versammlung von 1851, der er úbertriebene natio-
nalistische Tendenzen vorwirft, versucht der Verfasser an Hand des Ausschufi-
gutachtens der Versammlung dessen historische Grúnde und Darstellung zu
widerlegen. Seine Auslegung des Vertrages von 1262 kommt zu dem Ergebnis,
dafi Island schon damals eine Provinz des norwegischen Reiches geworden sei
(S. 225). Dann sucht er aus einer Reihe von Akten den Nachweis zu fúhren, dafi
nach der dánisch-norwegischen Union eine immer engere Verbindung Islands
mit Dánemark sich herausgebildet habe. Aus der Tatsache, dafi das Königs-
gesetz von 1665 nicht auf Island veröffentlicht worden ist, glaubt er den Sclilufi
ziehen zu dtirfen, dafi Island eben in keiner Weise mehr als selbstándiger Teil
des Reiches angesehen wurde (S. 243). Als ebenso selbstverstándlich behauptet
er dann auch die Geltung des Grundgesetzes von 1849 und das Recht der An-
wendung der Grundgesetzbestimmungen von 1855 auf Island, da Island saaledes
henhorer under Kongerigets verdslige og geistlige Administration (S. 249). —
Trotz der Anziehung einer Reihe von Akten und anderer Quellen verzichtet der
1 Zuerst ersohienen als Univorsitátsprogramm, spáter aufgenommen in des Verfassers
Samlede Skrifter, Afd. I, Bd. III, S. 213ff.
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