Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Síða 12
Tejl seiner Rechte iibertragen hatte, sich auflöst und Volksregierungen sich bil-
den, zumindest die eigenen alten Volksrechte zuruckerstattet zu bekommen.
Dabei wendet er sich schon im Vorwort gegen die injuria temporum, mit denen
die Danen so gern die schleswigschen Ansprúche zu entkraften suchten1.
Nach einem ganzen Jahrzehnt erst jedoch, erst nachdem durch den Krieg von
1864 die schleswig-holsteinische Frage gegen Danemark entschieden war, be-
gann auch die islandisch-danische Verfassungsfrage sich allmahlich zugunsten
der Islander zu wenden. Doch gab es noch manchen harten StrauB.
IV. Die allmahliche Lösung der islándisch-danischen Verfassungs-
frage bis zur Selbstándigkeitserklárung Islands im Jahre 1918
Mit der Verfassungsfrage war seit 1860 die Frage der finanziellen Beziehungen
zwischen Island und Dánemark ins Rollen gekommen. tíber die ins Reine zu
kommen, schien der dánischen Regierung zunáchst am wichtigsten. Seit 1825
hatte die islándische Landeskasse immer ein Defizit aufgewiesen. Dies war je-
doch zum gröBeren Teil eine Folge der königlichen Finanzwirtschaft, die die ein-
1 Diese Auseinandersetzung zwischen Jón Sigurísson und J. E. Larsen wurde spater,
dem Bann der aktuellen Politik etwas weiter, aber doch nicht ganz entriickt, fortgefiihrt
vor aliem in den Arbeiten von Knud Berlin und von Einar Arnórsson. 1908 gaben Jón
Þorkelsson und Einar Arnórsson die „Ríkisréttindi Islands" heraus, in deren Ausfiihrungen
zu den abgedruckten Quellen und Akten die Auffassung von Jón Sigurísson nicht nur
festgehalten, sondem noch verscharft wird. Ebenso einseitig vertrat K. Berlin den dani-
schen Standpunkt in seiner im Jahre darauf erscheinenden Schrift „Islands statsretlige
Stilling". Eine mittlere Stellung zwischen diesen Lagem nahm der islándische Philologe
und Historiker Björn M. Olsen ein in seiner Abhandlung: „Um upphaf konungsvalds á Is-
Iandi“ in Andvari 1908, der er im náchsten Jahre eine lángere Besprechung der Schrift von
K.Berlin unter dem gleichen Titel folgen liefi: „Enn um upphaf konungsvalds á Islandi“.
Zwei Jahre spáter gab dann K. Berlin eine lángere Untersuchung iibor eine der wichtigsten
Spezialfragen heraus: „Det Norske og Danske Rigsraads Stilling til Island-indtil
EnevaeldensIndf0relse“, in der er den Nachweis zu fuhren versucht „at Rigets Raad, forst
Norges, senere Danmarks Rigets Raad, i Aarhundreder for 1660 har vaeret anerkendt af
Islaendeme selb som det 0verste Regeringsorgan sammen med Kongen i alle islandske
Sager endog derved, at Islands egne bedste Maend som Islands Repraesentanter har haft
Saede i selve Rigets Raad“ (S. 150). Die Arbeit soll nach des Verfassers Aussage zugleich
die bisher schuldig gebliebene Antwort auf die Abhandlung von Jón Sigurdsson sein. Er
wendet sieh auch noch einmal ausdrúcklich gegen das Vorgehen der Islánder, ihre heutigen
Ansprúche aus den alten Rechten abzuleiten (S. 151), wáhrend die Islánder dagegen immer
wieder versuchen, die Kontinuitát des fúr sie positiven Rechtszustandes nachzuweisen.
Zu dem letztgenannten Buch von K. Berlin nahm Einar Amórsson Stellung in Réttar-
staða Islands, 1913, wo er in einem ausfúhrlichen Artikel: Ríkisráðið (S. 135ff.) die Quellen-
deutungen und Behauptungen Berlins einzeln zu widerlegen sucht. Zu erwáhnen sind aus
dieser Zeit noch die Schrift von Einar Hjörleifsson: „Danmark og Island“ 1907 und ein
Aufsatz von Einar Amórsson in Andvari 1910 úber Islands Stellung zu anderen Staaten
bis zur Einftihrung der Reformation.
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