Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Qupperneq 13
zelnen Verwaltungen des Reiches nicht mehr voneinander sonderte und aufier-
dem in unrechtmaBiger Weise mit islándischen Geldern verfahren war, wie den
Kollektcngeldern von 1783/84 und dem MehlbuBenfond. DaB die Islánder auBer-
dem noch Ersatzanspriiche fur die Schádigungen durch den Monopolhandel er-
hoben, machte die Sache noch verwickelter. Nun versuchte jedoch die Regie-
rung, die Finanzfrage und die Verfassungsfrage gegeneinander auszuspielen. Im
Jahre 1867 machte sie die Gewáhrung einer finanziellen Unterstútzung davon
abhángig, daB der dem Allding zugleich vorgelegte Verfassungsentwurf, úber
den der Versammlung sogar beschlieBende Stimme zugestanden wurde, ange-
nommen wiirde. Dieser Entwurf zeigte ein weitgehendes Entgegenkommen: Is-
land sollte seine eigene Gesetzgebung und Regierungsbehörde bekommen. Das
Allding nahm eine entsprechend entgegenkommende Haltung an, verlangte
aber doch mehr — die Regierungsbehörde sollte dem Allding selbst verantwort-
lich sein, auch verlangte man einen höheren ZuschuB als 75000 Kr. jáhrlich und
25000 Kr. ftir eine bestimmte Reihe von Jahren; es emendierte den Entwurf
in wesentlichen Punkten, erwartete aber doch ganz bestimmt einen guten Fort-
gang der Dinge. Es kam anders. Das dánische Ministerium legte im náchsten
Jahre wider alles Recht dem Reichstag (in dem Island nicht vertreten war)
einen „Entwurf eines Gesetzes úber Islands Finanzwesen“ vor. Der Reichstag
wurde jedoch geschlossen, ehe úber diesen Entwurf hatte beraten und besclilos-
sen werden können. Erfolgloser wieder als 1867 blieben die Verhandlungen mit
dem Allding von 1869; es lehnte die von der Regierung eingebrachten Vorlagen,
da sie wieder hinter den Entwurf von 1867 zurtickgingen, rundweg ab. Diesmal
liatte man von seiten der Regierung sogar versucht, die Wahl von Jón SiguiJsson
anzufechten; es gelang aber nicht und wie frúher wurde Jón SigurJsson zum
Prásidenten des Dings gewáhlt. Da unternahm man in Kopenhagen noch ein-
mal einen gewaltsamen VorstoB, ohne daB jedoch damit dem aussichtslosen Hin
und Her der Verhandlungen mit den Islándern ein Ende bereitet worden wáre.
Am 2. Januar 1871 wurde der „Entwurf eines Gesetzes tiber die verfassungs-
máBige Stellung Islands im Reich“, der dem dánischen Volksding, aber nicht
dem islándischen Allding vorgelegen hatte, publiziert und zum Gesetz erhoben
und dem Allding diese Tatsache als geschehen mitgeteilt. In diesem Gesetz (von
den Islándern Stöíulög genannt) wurde Island zu einem untrennbaren Be-
standteil des dánischen Reiches erklárt, dem jedoch besondere Landesrechte
zustánden. Das Allding aber weigerte sicli, dieses Gesetz anzuerkennen und eben-
so wurde der noch der gleichen Versammlung vorgelegte „Entwurf eines Ver-
fassungsgesetzes úber die besonderen Angelegenheiten Islands“ in allen die Re-
gierungsbehörde betreffenden Vorschlágen abgelehnt: Anstatt eines obersten
Verwaltungsbeamten der Insel, der einem ftir Island bestellten und als oberste
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