Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Side 14
Instanz der Exekutive fungierenden Minister in Kopenhagen unterstellt war,
verlangte man eine im eigenen Lande ansassige oberste Regierungsbehörde, die
dem Allding verantwortlich sein sollte.
Man beharrte inlsland also unerschiitterlich auf seinem vermeintlichen Recht,
und zwar handelte es sich hier nicht etwa um die Politik einer kleinen Selb-
standigkeitspartei, sondern um den Wunsch und Willen des ganzen Volkes.
Die Erregung im Lande begann immer ernstere und bedrohlichere Eormen an-
zunehmen. Was bisher auf Island keine noch so schwere Naturkatastrophe ver-
mocht hatte, wurde jetzt zum erstenmal Tatsache: Hunderte von alteinge-
sessenen Bauern wanderten aus Unzufriedenheit mit den politischen Zustanden
aus nach den Vereinigten Staaten und nach Kanada. Auf einer groBen Landes-
versammlung, die im Sommer 1873 auf Thingvellir abgehalten wurde, beriet man
einen dem König einzureichenden Verfassungsentwurf mit so scharfen und weit-
gehenden Forderungen — auBer dem gemeinsamen König sollten sofort alle
Verbindungen mit Danemark gelöst werden — dafi Jón SigurJsson hierin eine
Gefahr fiir sein Land sah und beschwichtigenden Widerspruch erhob. Es gab
eine erregte Szene, wahrend der man sogar dem altbewahrten Fiihrer, der in
Wirklichkeit doch gerade hier seine politische Klugheit und Weitsichtigkeit be-
wahrte, glaubte Vorwúrfe machen zu mússen. Auf dem unmittelbar nach der
Versammlung eröffneten Allding jedoch einigten sich die radikalere und die ge-
mafiigtere Gruppe sehr schnell auf einen Verfassungsentwurf, in dem die Forde-
rungen der Thingvellir-Versammlung etwas gemildert waren; aufierdem be-
schlofi man einen eventuellen Antrag an den König, in dem die Bitte um sofortige
Gewahrung dieser Einrichtungen ausgesprochen war: entscheidende Stimme ftir
das Allding in Gesetzgebungs- und Budgetfragen; Ernennung eines besonderen
Ministers ftir Island, der in Kopenhagen wohnen dtirfe, aber dem Allding ver-
antwortlich sei; Entlastung Islands von allen Beitrágen zu den allgemeinen An-
gelegenheiten des Reiches.
Dieser unbeugsamen Haltung der Islánder gegentiber gab die dánische Re-
gierung endlich nach. Durch Erlafi vom 5. Januar 1874 wurde dem islándischen
Allding in Gemeinsamkeit mit dem König die gesetzgebende Gewalt ftir alle is-
lándischen Angelegenheiten und auch die selbstándige Entscheidung und Ver-
waltung in allen Sachen des islándischen Finanzwesens tibertragen. Die Zahl
der Abgeordneten wurde vermehrt und das Allding in ein Oberhaus und ein
Unterhaus geteilt. Im Oberhaus sollten 6 vom König ernannte und 6 vom Volke ge-
wáhlte Dingleute sitzen, im Unterhaus 24vom Volke gewáhlte. Die vollziehende
Gewalt im Lande sollte ausgetibt werden von einem Landeshauptmann, der jedoch
nicht dem Allding, sondern einem ftir Island zu bestellenden Minister in Kopen-
hagen verantwortlich war. Diese Verfassung brachte der König den Islándern selbst
174