Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Qupperneq 17
angenommen wurde. Am 30. November erlangten die Gesetze die königliche
Genehmigung, am 1. Dezember 1918 traten sie in Kraft.
Die Islander hatten ihr Ziel erreicht. Der erste Paragraph des neuen Bundes-
gesetzes lautete1: „Danemark und Island sind freie und souverane Staaten,
verbunden durch einen gemeinsamen König und durch das in diesem Bundes-
gesetz enthaltene Úbereinkommen. In den Titel des Königs werden die Namen
beider Staaten aufgenommen.“ Und der § 18 stellte sogar fiir die Zukunft die
Möglichkeit der Lösung auch dieser letzten Bindrmg in Aussicht: „Nach Ablauf
des Jahres 1940 kann sowohl der Reichstag wie das Allding zu jeder Zeit die
Aufnahme der Verhandlung zum Zwecke der Revision des Gesetzes verlangen.
Fiihrt die Verhandlung nicht vor Ablauf von drei Jahren, vom Vorbringen des
Verlangens ab gerechnet, zu einem erneuten Úbereinkommen, so kann sowohl
der Reichstag wie das Allding den BeschluB fassen, daB das in diesem Gesetz
enthaltene Úbereinkommen aufgehoben werden soll. . .“
Die mit dem neuen Vertrag begrundete Staatenverbindung war eine Real-
union, d. h. ein auf einem beide Teile verpflichtenden, verfassungsmaBigen
Rechtsgrundsatz beruhender ZusammenschluB zweier an sich souveráner Staa-
ten. Die Búrger beider Staaten genieBen in beiden Staaten gleiche Rechte. Die
auswártigen islándischen Angelegenheiten werden von den dánischen auswárti-
gen Ministern und Beamten wahrgenommen, jedoch nur im Sinne einer rein
technischen Vertretung. Wo es nötig erscheint, werden in jedem Fall mit den
islándischen Verháltnissen vertraute besondere Hilfskráfte beigegeben. Auf be-
sonderen Wunsch können die Islánder auch nach vorheriger Verstándigung mit
dem Minister des ÁuBeren eigene Delegierte aussenden, um mit anderen Staaten
úber besondere islándische Angelegenheiten zu verhandeln. In bezug auf den
Fischereischutz und auf das Múnzwesen enthált der Vertrag Vorbehalte, die den
Islándern eine Úberfúhrung dieser Einrichtungen in rein islándische Unter-
nehmungen jederzeit ermöglichen.
Die neue Verfassungsordnung, wie sie die grundsátzliche Veránderung der
Verháltnisse durch den neuen Vertrag erforderte, wurde in den Jahren 1919/20
erlassen. Island bekam ein eigenes oberstes Gericht; das Allding sollte jetzt
jáhrlich zusammentreten, die Abgeordnetenzahl wurde auf 42 erhöht; ebenso
wurden fúr die neuentstehenden Ressorts neue Minister bestellt, die dem All-
ding verantwortlich sind. Der rechtliche und der reprásentative Anteil der
Krone an der konstitutionellen Monarchie, die Island jetzt darstellt, ist im
Grunde der gleiche wie in Dánemark.
1 Das Gesetz ist dánisch und islandisoh abgedruckt bei Einar Arnórsson: Þjóðréttarsam-
band S. 150 ff.
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