Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Qupperneq 29

Mitteilungen der Islandfreunde - 01.03.1935, Qupperneq 29
wird. Der dánische AuCenminister ist der Ausuber der Machtbefugnis in auswártigen An- gelegenheiten, welche Island Dánemark iibertragen hat1. Island hat ohne Einschránkung das ius legationum. Das aktive Gesandtschaftsrecht geht deutlich daraus hervor, dafi Island durch ein kiindbares Abkommen mit Dánemark diesem Lande aufgetragen hat, es (Island) in andem Lándern auBer Dánemark diplomatisch und konsularisch zu vertreten. Island könnte natiirlich ein solches Recht nicht iibertragen und spáter eventuell zuriicknehmen, wenn es nicht in seinem Besitz wáre. Was Islands Vertretung in Dánemark betrifft, so heiCt es in § 15 des Vertrages: „Jedes Land bestimmt selbst, auf welche Weise seine eigenen und seiner Staatsbiirger Interessen im andern Lande wahrgenommen werden." Sowohl Dánemark wie Island werden durch Gesandte vertreten. Man hat die Erage aufgeworfen2, ob nicht der islándische Gesandte in Kopenhagen iiber- haupt kein Diplomat, sondem nur ein Emissár der islándischen Regierung an die dánische sei. Das ist aber vollkommen irrig. Sowohl er wie der dánische Gesandte in Reykjavik hand- haben die völkerrechthchen Verbindungen zwischen den beiden Staaten. Es lieiBt auch deuthchindem vondem Gesandten Sveinn Björnsson iiberreichten Beglaubigungsschreiben, daC Island „mit Ereude sieht, daB die völkerrechthche Verbindung zwischen Island und Danemark verwirkhcht worden ist“. Islands Gesandter in Kopenhagen ist vom „König von Island und Dáncmark“, Dáne- marks Gesandter in Reykjavik vom „König von Dánemark und Island" ornannt. Der islándische Gesandte iiberreichte sein Beglaubigungsschreiben dem dánischen AuGen- minister und nicht dem König persönhch. Genau so pflegt es bei der niedrigsten Rangklasse unter den Gesandten, also den Gescháftstrágern, zu geschehen. Die Botschafter, die Ge- sandten und die Ministerresidenten sind beim Staatsoberhaupt, ein Gescháftstráger ist beim AuBenminister beglaubigt. Wie Anzilotti anfiihrt, ist der Unterschied zwischen den Diplomaten der vier Rangklassen jedoch nur eine Etikette- und Rangfrage; im iibrigen sind ihre Befugnisse und Verpfhchtungen dieselben3. Wáre Islands Gesandter in Kopenhagen Gescháftstráger, so wáre er nichtsdestoweniger Diplomat. Jetzt aber hat er als „envoyó extraordinaire et ministre plénipotentiaire1 ‘ eine ‘höhere RangstoUung. Als solcher sollte er nach dem geltenden Brauch sein Beglaubigungs- schreiben dem König von Dánemark úberreichen. Aber nun sind ja Dánemark und Island durch Personalunion, doch mit verschiedenen Königstiteln in den beiden Staaten (s. oben), vereinigt. Wollte man also dem Brauch folgen, so wúrde der islándische Gesandte als Ver- treter des Königs von Island sein Beglaubigungsschreiben dem König von Dánemark tiber- reichen, der zwar nicht dieselbe rechtliche, aber dieselbe physische Person ist. Der König wtirde also eincn Brief an sich solbst schreiben. Wir leben in einer modernen Zeit, und daher kann etwas Derartiges nicht gut vorkommen. Der vom König von Island ernannte Ge- sandte úberreicht daher sein Beglaubigungsschreiben, ausgefertigt vom Ersten Minister dieses Königs (der die parlamcntarische Verantwortung fúr Islands auswártige Angelegen- heiten trágt), an den AuBenminister des Königs von Dánemarlc. Der islándische Gosandte ist Mitglied des diplomatischen Korps, in Kopenhagen beglau- bigt. Doch kann er nicht Doyen werden, weil Islands Gesandter nicht, wie die úbrigen Ge- sandten, von Zeit zu Zeit wechselt und daher stets Doyen bleiben wúrde. Das wáro aber dem Ausland gegentiber nicht angebracht. Der islándische Gesandte geht, wenn das diploma- tische Korps geschlossen auftritt, unmittelbar vor den úbrigen Mitgliedern des Korps4. Der Gesandte genieBt die tibliche diplomatische Immunitát und Exterritorialitát. ^RagnarLundborg.IslandsvölkerrechtlicheSteUung.RechtsgeschiclitlicheUbersichtsowie eine Untersuchung tiber Islands gegenwártige Rechtsstellung, Berhn 1934, S. 103. — 2 In ver- schiedenen Briefen an mich. — 8 D. Anzi lo tt i, Lohrbuch des V ölkerrechts, Berlin-Leipzig 1929, S. 200. — 4 BrieflicheMitteilung des Gesandten SveinnBjörnsson an mich vom 29. Juli 1932. 189

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