Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Blaðsíða 81
DIE NORDISCHE ZUSAMMENARBEIT
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praktischen Fall, dass das Kind inzwischen die Volljáhrigkeit er-
reicht hat, nicht erforderlich.
Bei der Einbiirgerung wurde vorgeschlagen, den Grundsatz
der Familieneinheit derart durchzufíihren, dass die Einbiirgerung
die Gattin und die minderjáhrigen Kinder umfassen solle, wenn
im Einzelfall ein anderes nicht ausdriicklich festgesetzt werden
wiirde. Im iibrigen wurde es weder fiir erforderlich noch ange-
bracht erachtet, im Gutachten Vorschláge in bezug auf die fiir
die Einbiirgerung zu stellenden Bedingungen zu machen.
Was den Verlust der Staatsangehörigkeit betrifft, so wurde
vorgeschlagen, dass der Erwerb einer fremden Nationalitát all-
gemein diese Folge nach sich ziehen solle, also auch dann, wenn
es sich um Erwerbsformen handele, die dem eigenen Recht nicht
bekannt waren, z. B. Anstellung im Staatsdienst oder stándige
Niederlassung. Das Gutachten áussert in dieser Beziehung, dass
es sich in diesen Fállen um freiwillige Akte handele, deren Folgen
der beteiligten Person bekannt sind oder sein sollten. Wer z. B.
seinen Wohnsitz im Ausland nehme, miisse sich vorher iiber die
Folgen vergewissern.
Nach deutschem Vorbild wurde ferner vorgeschlagen, dass
der iojáhrige ununterbrochene Wohnsitz im Ausland den Verlust
der Staatsangehörigkeit nach sich ziehen solle, es sei denn, dass
die beteiligte Person sich die Staatsangehörigkeit vor Ablauf der
Frist durch Abgabe einer schriftlichen Erklárung an die zustán-
dige Auslandsvertretung vorbehalte. Nur dem Auswanderer
selbst, seiner Witwe, seinen Kindern und deren Witwen sollte das
Recht zustehen, eine solche Vorbehaltserklárung abzugeben. Wer
auf Grund dieser Vorschrift die Staatsangehörigkeit verloren
hatte, sollte automatisch wieder in ihren Besitz eintreten, wenn
er sich im Inland niederliess und inzwischen keine fremde Staats-
angehörigkeit erworben hatte.
In Schweden wurde der von den skandinavischen Delegierten
vorgeschlagene Entwurf mit einigen unwesentlichen redaktionel-
len Anderungen als Gesetz vom 1. Oktober 1894 durchgefiihrt.
Hinige Anderungen von geringer Bedeutung erfolgten durch Ge-
setze vom 27. April 1906 und 7. Mai 1909. Das entsprechende
dánische Gesetz wurde am 19. Márz 1898 erlassen. Dieses Gesetz
vdch in höherem Masse vom gemeinsamen Entwurf ab, aber auch
diese Abweichungen waren hauptsáchlich redaktioneller Art. U. a.
’wurden wie in Schweden ausdriickliche Vorschriften iiber die
Wirkung der Legitimation festgesetzt. Durch Gesetz vom 23.