Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Blaðsíða 89
DIE NORDISCHE ZUSAMMENARBEIT
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tion diirften im allgemeinen noch so viele Bande zur Heimat der
Eltern (oder des in staatsbiirgerlicher Hinsicht massgeblichen El-
ternteils) bestehen, dass die Auslieferung an die Staatenlosigkeit,
bzw. der Zwang zum Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit,
nicht unbedingt als angebracht erscheint. In der weitaus iiber-
wiegenden Zahl aller Falle, wo die königliche Genehmigung zur
Beibehaltung der Staatsangehörigkeit beantragt wird, wird jeden-
falls in Dánemark entgegenkommend beschieden, was darauf
schliessen lásst, dass die Vorschrift, die die königliche Genehmi-
gung als Ausnahme vorsieht, fiir den Regelfall zu streng ist.
In sámtlichen Lándern ist die Möglichkeit der Entlassung aus
der Staatsangehörigkeit vorgesehen, aber im Gegensatz zu bei-
spielsweise dem deutschen Recht ist die Entlassung davon ab-
hángig, dass der Antragsteller eine fremde Staatsangehörigkeit
entweder bereits besitzt oder innerhalb einer bestimmten Frist er-
wirbt. Dem Eintritt der Staatenlosigkeit infolge von Entlassung
aus dem Staatsverband ist also vorgebeugt.
Fiir den Wiedererwerb der verlorengegangenen Staatsange-
hörigkeit gelten in Dánemark und Island keine besonderen Re-
geln, wáhrend das norwegische und schwedische Recht den ge-
biirtigen Inlánder automatisch in die Staatsangehörigkeit wieder-
eintreten lassen, wenn er seinen Wohnsitz im Inland nimmt und
keine fremde Staatsangehörigkeit besitzt. Ist er dagegen bei der
Niederlassung im Inland im Besitz einer fremden Staatsange-
hörigkeit, tritt der Erwerb der friiheren Staatsangehörigkeit erst
w dem Augenblik ein, in dem er die fremde Staatsangehörigkeit
verliert. —
Finnland, das sich aus leicht verstándlichen Griinden nicht
un der vor dem ersten Weltkrieg eingeleiteten skandinavischen
Zusammenarbeit beteiligen konnte, hat sein Staatsangehörigkeits-
recht auch nach Erlangung der vollen Freiheit selbstándig ent-
wickelt. Die Verfassung vom 17. Juli 1919 enthált einige wenige
Bestimmungen iiber die Staatsangehörigkeit, die u. a. den Erwerb
der Staatsangehörigkeit durch Abstammung und durch Heirat
niit einem Inlánder vorschreiben. Am 20. Februar 1920 folgte
ein Gesetz iiber die Einbiirgerung von Auslándern und am 7.
Juni 1927 ein Gesetz iiber den Verlust der finnischen Staats-
angehörigkeit. In letzterem Gesetz sind Vorschriften enthalten,
die sehr an die jiingste Gesetzgebung der anderen nordischen
Staaten erinnern. Mit dem Gesetz vom 9. Mai 1941, in dem
sowohl fiir den Erwerb als auch fur den Verlust der finnischen