Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Blaðsíða 86
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LE NORD
heiratete Frau nicht ohne ihre eigene Zustimmung auf den An-
trag des Mannes eingebiirgert werden kann.
Dagegen fiihren alle vier Lánder den Grundsatz der Familien-
einheit bei den vom Willen der Behörden unabhángigen Erwerbs-
arten derart durch, dass die Frau dem Mann und die minder-
jáhrigen Kinder dem Vater (bzw. der Mutter) folgen. Somit be-
wirkt die Ehe einer Auslánderin mit einem Inlánder stets, dass
sie die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt, also ohne Riick-
sicht auf ihren eigenen Willen und ohne Riicksicht darauf, ob sie
ihre bisherige Staatsangehörigkeit behált. In diesen Fállen kann
also eine doppelte Staatsangehörigkeit eintreten. Die Frau folgt
ebenso unbedingt dem Mann, wenn dieser die Staatsangehörig-
keit auf Grund der Vorschriften iiber den Erwerb der Staatsange-
hörigkeit durch Geburt im Inland in Verbindung mit ununter-
brochenem Aufenthalt bis zum 19. bzw. 22. Lebensjahr erwirbt.
Eheliche Kinder folgen in letzterem Fall dem Vater, uneheliche
der Mutter. Bei der Legitimation durch nachfolgende Eheschlies-
sung der Eltern erwerben die vorehelich geborenen Kinder die
Staatsangehörigkeit des Vaters, aber nur wenn sie noch unver-
heiratet und minderjáhrig sind. Dass die Legitimation nicht das
verheiratete oder volljáhrige Kind umfasst, so wie es z. B. im
deutschen Recht der Fall ist, muss zweifellos als angemessene Be-
schránkung der Hauptregel angesehen werden. Die Griinde, die
fíir den automatischen Erwerb der Staatsangehörigkeit in den
Fállen sprechen, wo die uneheliche Mutter sich mit dem Erzeuger
des Kindes verheiratet, liegen regelmássig dann nicht vor, wenn
das Kind bereits zum Erwachsenen herangereift ist und die Stel-
lung einer rechtlich selbstándigen Person einnimmt.
Wáhrend das dánische und das islándische Recht streng daran
festhalten, dass das eheliche Kind nur dem Vater, das uneheliche
Kind nur der Mutter folgt, gilt fiir Norwegen und Schweden die
Besonderheit, dass das uneheliche Kind der Mutter dann nicht
im Erwerb der Staatsangehörigkeit folgt, wenn der Vater Aus-
lánder ist und ihm die Sorge fiir die Person des Kindes zusteht.
Andererseits können in diesen beiden Lándern in gewissen Fállen
auch eheliche Kinder der Mutter folgen, námlich wenn diese ver-
witwet ist oder wenn ihre Ehe geschieden oder die eheliche Ge-
meinschaft aufgehoben ist, in den beiden zuletzt erwáhnten Fál-
len jedoch nur, wenn die Kinder der Mutter zugesprochen wur-
den.
Beim Erv/erb einer fremden Nationalitát tritt grundsátzlich