Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Page 75
DIE NORDISCHE ZUSAMMENARBEIT AUF
DEM GEBIETE DES STAATS-
ANGEHÖRIGKEITSRECHTS
Yon Knud Larsen,
Minlsterialrat im Ministerium des Innem, Kopenhagen.
DIE nordische Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Staatsangehörigkeitsrechts im modernen Sinne begann
in den 8oer Jahren des vorigen Jahrhunderts. Zwar
hatte bereits das am 15. Januar 1776 fiir die danisch-norwegische
Gesamtmonarchie erlassene Indigenatsrecht die besten Möglich-
keiten fur eine gemeinsame Regelung der Staatsangehörigkeits-
ftagen jedenfalls in den Königreichen Danemark und Norwegen
geschaffen, aber die Ereignisse des Jahres 1814 fiihrten zu einer
selbstandigen Entwicklung in Norwegen, die von den Grund-
satzen, die im dánischen Recht weiterhin Geltung behielten,
stark abwich.
In den meisten europáischen Festlandsstaaten kniipfte die
Eigenschaft als Biirger oder Untertan an das tatsáchliche Herr-
schaftsverháltnis an. Wer im Bereich des Monarchen wohnte,
war Untertan, und mit der Auswanderung erlosch die Beziehung
des Einzelnen zum bisherigen Aufenthaltsstaat, wáhrend um-
gekehrt die stándige Niederlassung in einem anderen Lande eine
entsprechende Beziehung zu diesem entstehen liess. Die zuneh-
tnende Bedeutung des Biirgers bei der Gestaltung des staatlichen
Lebens fiihrte zur Forderung einer stárkeren Verbundenheit
Zwischen Staat und Biirger, und in dem Masse, als die Entwick-
lung des einzelnen Staats das Bediirfnis dafiir weckte, sehen wir
das durch den Wohnsitz begriindete Untertanenverháltnis von
einer anderen Regelung abgelöst, die auf die innere Zusammen-
gehörigkeit grössere Riicksicht nimmt. Den Unterschied zwischen
uberliefertem Recht und moderner Auffassung sehen wir im
Preussischen Gesetz vom 31. Dezember 1850 scharf in der Vor-
schrift des § 13 ausgedriickt: »Der Wohnsitz innerhalb Unserer
Staaten soll in Zukunft fiir sich allein die Eigenschaft als Preusse
uicht begriinden.«
In der dánisch-norwegischen Monarchie, der damals auch
Schleswig und Holstein angehörten, war der erste Schritt auf dem
Wege einer neuzeitlichen Regelung durch das bereits erwáhnte
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