Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Síða 76
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LE NORD
Indigenatsrecht von 1776 getan. Zwar brach diese Verordnung
grundsátzlich nicht mit der iiberlieferten Verbindung der Unter-
tanenschaft mit dem Wohnsitz, aber auf dem Gebiet, wo der ein-
zelne Untertan damals, im Zeitalter der absoluten Monarchie,
allein Gelegenheit hatte, am öffentlichen Leben teilzunehmen,
námlich im Staats- und Hofdienst, wurde ein neues Kriterium
eingefiihrt. Fortan konnte nur der »Eingeborene« öffentliche
Amter bekleiden. Die Vorschriften der Verordnung iiber den Er-
werb des Indigenats blieben in Dánemark grundsátzlich bis 1898
in Kraft; nur die Einbiirgerungsbefugnis ging infolge einer aus-
driicklichen Vorschrift in der ersten freien Verfassung Dánemarks
vom 5. Juni 1849 vom König auf die gesetzgebenden Gewalten
iiber.
Die Frage, wer das Indigenat besitzen solle, hatte die Verord-
nung von 1776 auf interessante Weise zu lösen versucht, indem
sie das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) mit dem sogenannten
Territorialprinzip (ius soli) in der Weise verband, dass keines der-
selben allein zum Erwerb des Indigenats ausreichte. Zwar lásst
der Wortlaut des ersten Paragraphen der Verordnung die Auf-
fassung zu, dass die Geburt im Inlande stets den Erwerb des Indi-
genats zur Folge habe; zieht man indessen die in § 9 enthaltene
Vorschrift iiber Auslánderkinder mit in Betracht, so gelangt man
zu dem auch in der Praxis anerkannten Ergebnis, dass zur Ge-
burt im Inland noch ein anderer Umstand hinzukommen miisse,
námlich entweder die Abstammung von dánischen Eltern oder
— bei Abstammung von Nichtdánen — die durch Aufwachsen
und Erziehung in dánischen Umgebungen bewirkte enge Be-
ziehung zum Wirtsvolk. Auch die einzige Ausnahme von der
Forderung der Geburt im Inlande zeigt diese doppelte Begriin-
dung der Zugehörigkeit; im Ausland geborene Kinder von ein-
geborenen Dánen erwarben námlich ebenfalls das Indigenat, aber
nur, wenn ihre Eltern fortfahrend dánische Untertanen (d. h. im
Inland ansássige Eingeborene) waren und sich nur des Staats-
dienstes wegen oder auf Reisen im Ausland befanden.
Wáhrend diese Vorschriften iiber ein Jahrhundert lang in
Dánemark geltend waren, wurden sie in Norwegen bereits durch
die Verfassung vom 17. Mai 1814 wesentlich geándert. Auch in
Norwegen behielt man neben dem Indigenatsrecht die altherge-
brachte Regelung, wonach jedermann, der sich stándig im Inland
niederliess, als Staatsbiirger galt, so dass das Indigenat nur bei der
Anstellung in öffentlichen Diensten von besonderer Bedeutung