Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Page 77
DIE NORDISCHE ZUSAMMENARBEIT
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war. Aber die Yorschriften iiber das Indigenat wurden den Re-
geln iiber die Griindung des auf dem Wohnsitz fussenden Staats-
biirgerverhaltnisses dadurch angenáhert, dass auch der ununter-
brochene zehnjáhrige Wohnsitz die Befáhigung zur Anstellung
als Beamter usw. mit sich fiihrte.
Dieser Dualismus, wonach bald der Wohnsitz, bald die durch
Abstammung oder durch Geburt und Verbleib im Inland begriin-
dete innere Verbindung mit dem Lande fiir die Entscheidung der
Frage massgebend war, ob eine Person als Inlánder oder als Aus-
lánder anzusprechen sei, war selbstredend auf die Dauer unhalt-
bar. Wáhrend man in Dánemark das Indigenatsrecht immer mehr
zu einer eigentlichen Staatsangehörigkeit entwickelte, indem die
Gesetzgebung in stets zunehmendem Masse den Genuss von Rech-
ten politischer und anderer Art, u. a. des Versorgungsrechts, vom
Besitz des Indigenats abhángig machte, hatte das durch den
Wohnsitz im Inland begriindete Staatsbiirgerverháltnis in Nor-
wegen allmáhlich den Vorrang erworben.
In Schweden gab es bis zum Erlass einer Verordnung iiber die
Einbiirgerung von Auslándern vom 27. Februar 1858 kaum Vor-
schriften, welche die Frage des Besitzes der Staatsangehörigkeit
einheitlich und deutlich entschieden. Das Abstammungsprinzip
war zwar in der Theorie und Praxis anerkannt, und dasselbe galt
vom Grundsatz der staatsbiirgerlichen Einheit der Familie. Da-
neben galt indessen jedenfalls bis zur Durchfiihrung der soeben
genannten Verordnung die Regel, dass auch derjenige, der sich in
der Absicht des stándigen Verbleibs im Inland niedergelassen
hatte, als »Mitbiirger« angesehen wurde. Die Giiltigkeit dieser
Regel war jedoch in Zweifel gezogen worden, und von verschie-
denen Seiten wurde die Forderung gestellt, dass zur stándigen
Niederlassung noch andere Umstánde, z. B. der Erwerb der »Biir-
gerschaft« als Gewerbetreibender, hinzutreten miissten, Um-
stánde, die eine engere Beziehung zum Lande des Wohnsitzes be-
griindeten.
Wáhrend fiir das Staatsangehörigkeitsrecht in den drei nor-
dischen Lándern somit zum Teil alte Uberlieferungen, zum Teil
wenig deutliche und einheitliche Regelungen massgebend waren,
hatten die meisten anderen europáischen Lánder eine klare Kodi-
fizierung der einschlágigen Vorschriften durchgefiihrt. In Frank-
reich war dies bereits der Fall im Code civil Napoleons; in
Deutschland fanden die entsprechenden Bestrebungen ihren vor-
láufigen Abschluss in dem Gesetz des Norddeutschen Bundes vom