Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Side 79
DIE NORDISCHE ZUSAMMENARBEIT
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Oktober 1890 in Christiania fortgefiihrt und zum Abschluss ge-
bracht. Legationsrat Huitfeldt, der inzwischen zum schwedisch-
norwegischen Gesandten in Madrid ernannt worden war und an
den abschliessenden Arbeiten nicht mehr teilnehmen konnte,
schloss sich dem von den anderen Delegierten abgegebenen Gut-
achten an.
Das Gutachten der Delegierten umfasst drei Gesetzentwiirfe,
je einen fiir jedes der drei vertretenen Lander, ausfiihrliche ge-
nieinsame Bemerkungen zu diesen Entwiirfen im allgemeinen so-
wie Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen.
Einleitend befassen die Delegierten sich mit dem Abstam-
tnungsprinzip und dem Territorialprinzip. Zugunsten des ersteren
wird mit Recht ausgefiihrt, dass der Umstand, dass eine Person
kraft des stárksten Blutsbandes mit Angehörigen des Staats
verbunden ist, im Augenblick der Geburt die einzig mögliche
und im allgemeinen ausreichende Gewáhr dafiir bietet, dass sie
sich mit diesem Staat verbunden fiihlt. Dazu komme, dass das
Recht der Eltern, als Staatsangehörige den Schutz des Staats zu
geniessen und in seinem Gebiet zu leben, erst dann seinen vollen
Wert erhalte, wenn auch ihre Kinder als Biirger desselben Staats
anerkannt werden. In Ubereinstimmung damit wurde die in
Schweden schon geltende und in Norwegen mit dem Gesetz von
1888 eingefiihrte Regel, dass die Abstammung von Staatsange-
hörigen stets — also ohne Riicksicht auf den Geburtsort — den
Erwerb der Staatsangehörigkeit zur Folge habe, in die Entwiirfe,
also auch in den fiir Dánemark bestimmten, aufgenommen. Mass-
gebend sollte bei ehelichen Kindern die Nationalitát des Yaters,
bei unehelichen diejenige der Mutter sein.
Andererseits waren die Delegierten sich dariiber einig, dass die
Abstammung von Staatsangehörigen nicht der einzige vom Wil-
len des Einzelnen unabhángige Erwerbsgrund zu sein brauche.
Die Erfahrungen verschiedener fremder Staaten, namentlich
Frankreichs, zeigten die Missstánde, die sich daraus ergeben konn-
ten, dass Auslánder, die sich im Inland niederliessen, ihre fremde
Staatsangehörigkeit ohne jede Beschránkung auf die Nachkom-
tnen vererben. Das Gutachten bescháftigt sich mit der im fran-
zösischen Recht durchgefiihrten Lösung dieser Frage, wonach u. a.
jede in Frankreich geborene Person die Staatsangehörigkeit er-
wirbt, wenn sie bei Erreichung der Volljáhrigkeit ihren Wohn-
sitz in Frankreich hat und die Staatsangehörigkeit nicht im Laufe
des folgenden Jahres ausschlágt. Diese Lösung wird abgelehnt,