Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Page 80
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weil die Umstánde, auf welche das französische Gesetz Gewicht
legt, keine sicheren Kennzeichen fíir das tatsáchliche Einleben zu
sein brauchen, da die betreffende Person ja sehr wohl in der Zeit
von der Geburt bis kurz vor der Volljáhrigkeit im Ausland ge-
lebt haben kann. Stattdessen wáhlte man die in Dánemark schon
seit 1776 geltende Regel, wonach derjenige, der im Inland ge-
boren und aufgewachsen ist, beim Erreichen eines bestimmten
Alters das Indigenat erwirbt. In den Entwiirfen wurde jedoch
ein Ausschlagungsrecht vorgesehen, wobei man im Gegensatz zum
französischen Recht die technisch ohne Zweifel bessere Regel vor-
schlug, dass der Erwerb erst dann eintrete, wenn die Frist fiir den
Verzicht abgelaufen war. Eine Regel iiber den Erwerb der Staats-
angehörigkeit auf diese Art und Weise war iibrigens auch in den
Motiven zum norwegischen Gesetz von 1888 als natiirlich und
billig bezeichnet worden.
Im Gutachten wird ferner der Grundsatz der staatsbiirger-
lichen Einheit der Familie befiirwortet. Im schwedischen Recht
war dieser Grundsatz, wie erwáhnt, bereits in der Praxis aner-
kannt, und in Norwegen war er in das Gesetz von 1888 aufge-
nommen worden; dagegen galt er nicht fiir das dánische Indige-
nat. Die Delegierten schlugen seine Durchfiihrung, soweit sie sich
nicht aus den Vorschriften iiber den Erwerb der Staatsangehörig-
keit bei der Geburt ergab, in der aus dem Recht der meisten ande-
ren europáischen Lánder bekannten Weise vor, dass die Ehe einer
Auslánderin mit einem Staatsangehörigen ohne weiteres den Er-
werb der Staatsangehörigkeit zur Folge habe. Der soeben er-
wáhnte Grundsatz wurde auch in negativer Beziehung in der
Weise vorgeschlagen, dass die Ehe einer Einheimischen mit einem
Auslánder stets den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge
haben sollte, also ohne Riicksicht darauf, ob die Frau im Einzel-
fall die Nationalitát des Mannes erwirbt oder ob der Mann staa-
tenlos ist. Eine ausdriickliche Vorschrift iiber die Wirkungen der
Eheschliessung fiir die vorehelich geborenen Kinder der Gatten
war nicht vorgesehen, indem die Delegierten dies als iiberfliissig
ansahen; da die Kinder infolge der Eheschliessung ihrer Eltern
die rechtliche Stellung von ehelichen Kindern erhalten, könne
kein Zweifel daran bestehen, dass sie nunmehr der Staatsange-
hörigkeit des Vaters folgen miissten. Dies miisse zudem ohne
Riicksicht auf das Alter des Kindes gelten, was zwar als nicht
unbedenklich bezeichnet wurde; aber nach dem Vorbild des deut-
schen Gesetzes von 1870 fand man eine Sonderregel fiir den un-