Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Page 84
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LE NORD
gen Anderungen — im Januar 1923 dem Reichstag unterbreitet
und nach Ausschussberatung von der 2. Kammer angenommen,
aber von der 1. Kammer verworfen. Unter diesen Umstanden sah
die dánische Regierung es als richtig an, vorlaufig eine abwartende
Haltung einzunehmen.
Der Wunsch nach Durchfiihrung einer neuzeitlichen Gesetz-
gebung bestand jedoch noch immer, insbesondere in Schweden,
weshalb die Verhandlungen im November 1923 in Oslo wieder-
aufgenommen wurden. Die dánischen und schwedischen Dele-
gierten waren dieselben wie im Jahre 1921, wáhrend Norwegen
dieses Mal vom Ministerialdirektor im Justizministerium E. Alten
vertreten war. Jedoch nahmen auf Wunsch der Delegierten auch
der friihere norwegische Delegierte Hanssen, der inzwischen zum
Richter beim Höchsten Gericht ernannt worden war, sowie die
Ministerialdirigentin im norwegischen Justizministerium Frl.
Meyer an den Beratungen teil, die zu einigen Anderungen der Ent-
wiirfe von 1921 fíihrten.
Die im wesentlichen íibereinstimmenden Entwiirfe wurden in
Schweden als Gesetz vom 23. Mai 1924 und in Norwegen als
Gesetz vom 8. August 1924 durchgefíihrt. In Dánemark konnte
der im Februar desselben Jahres dem Reichstag vorgelegte ent-
sprechende Gesetzentwurf nicht vor Abschluss der Tagung fertig
beraten werden. Im Oktober wurde der Entwurf mit einigen
Anderungen wiederum dem Reichstag vorgelegt, und im Laufe
der Tagung als Gesetz vom 18. April 1925 durchgefiihrt.
In Island, das an den Vorarbeiten nicht teilgenommen hatte,
galt ein am 6. Oktober 1919 erlassenes Staatsangehörigkeitsgesetz,
in dem teils Bestimmungen dariiber enthalten waren, wer nach
dem Ausscheiden Islands aus dem dánischen Staatsverband als
islándischer Staatsangehöriger gelten solle, teils allgemeine Regeln
iiber den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit gegeben
waren, die den Vorschriften des dánischen Gesetzes von 1898 ent-
sprachen. Am 15. Juni 1926 erhielt Island ein neues Staatsange-
hörigkeitsgesetz, das mit ganz wenigen Abweichungen dem Vor-
bild des dánischen Gesetzes von 1925 folgt.
Das schwedische Gesetz von 1924 wurde durch Gesetz vom
19. Maj 1933 geándert, und dem norwegischen Gesetz von 1924
wurde durch Gesetz vom 25. Juni 1936 eine ergánzende Bestim-
mung hinzugefiigt. Das dánische Gesetz von 1925 ist formal nicht
geándert worden, aber eine seiner Vorschriften wurde durch Ge-
setz vom 25. Juni 1940 vorláufig ausser Kraft gesetzt. Von diesen