Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Side 87
DIE NORDISCHE ZUSAMMENARBEIT
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der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit ein; dies gilt auch
dann, wenn die neue Staatsangehörigkeit ohne Antrag oder auf
Grund von Bestimmungen erworben wird, die sich im eigenen
Recht nicht finden. Theorie und Praxis sind jedoch dariiber einig,
dass Erwerbsformen, die gegen die Grundsátze des eigenen Rechts
verstossen — z. B. die plötzliche Erteilung der Staatsangehörig-
keit an alle in einem Lande lebenden Auslánder ohne die Mög-
lichkeit der Ausschlagung —, diese Folge nicht haben können.
Wenn von der weiter unten zu erwáhnenden Vorschrift iiber
den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge von Geburt und Ver-
bleib im Ausland abgesehen wird, ist dem Grundsatz von der
Familieneinheit insofern die unmittelbare Bedeutung fiir den Ver-
lust der Staatsangehörigkeit genommen worden, als die Heirat
mit einem Auslánder und die Legitimation durch den auslándi-
schen Vater nicht mehr an sich den Verlust der Staatsangehörig-
keit bewirken. Nur wenn diese familienrechtlichen Ereignisse den
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit begriinden, kommt die
allgemeine Vorschrift zur Anwendung, wonach derjenige, der eine
auslándische Staatsangehörigkeit erwirbt, die eigene verliert. Fálle
der Staatenlosigkeit sind auf diesem Gebiet somit ausgeschlossen.
Wie bereits erwáhnt, stand bei dem Zustandekommen der jetzt
geltenden Gesetze die Frage der Staatsangehörigkeit der verheira-
teten Frau im Vordergrund. Man sah es als unbillig an, besonders
nachdem die Frauen vollen Anteil an den politischen Rechten er-
worben und im öffentlichen Leben eine nicht unbetráchtliche Stel-
lung eingenommen hatten, dass die Heirat mit einem Auslánder zur
Folge haben solle, dass die Frau die Staatsangehörigkeit und alle
damit verbundenen Rechte verliert, wáhrend der Mann, der eine
uuslándische Staatsangehörige heiratet, sámtliche Rechte behált.
Selbst wenn der Verlust der Staatsangehörigkeit davon abhángig
gemacht wurde, dass die Frau eine neue Staatsangehörigkeit —
diejenige des Mannes — erwirbt, so konnte dieser Erwerb und da-
mit der Verlust der eigenen Staatsangehörigkeit unerwiinscht sein,
was vor allem dann regelmássig oder jedenfalls sehr háufig der
Full ist, wenn die Gatten sich im urspriinglichen Heimatstaat der
Frau niederlassen.
Erwágungen dieser Art fiihrten zu einer Einschránkung der
ullgemeinen Vorschrift iiber den Verlust der Staatsangehörigkeit
mfolge Erwerbs einer neuen, wodurch diesen Missstánden im we-
sentlichen abgeholfen wurde. Diese Einschránkung gilt zwar nicht
uur fiir die verheiratete Frau, sondern zugunsten eines jeden, der