Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Blaðsíða 88
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LE NORD
eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, aber praktische Bedeu-
tung diirfte ihr vor allem fiir die Stellung der verheirateten Frau
zukommen, besonders im danischen, norwegischen und islandi-
schen Recht. In diesen Lándern wurde námlich vorgeschrieben,
dass eine im Inland ansássige Person die Staatsangehörigkeit in-
folge Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit erst dann ver-
liert, wenn sie den Wohnsitz nach dem Ausland verlegt. Fálle,
in denen jemand eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, wáh-
rend er noch in seinem Heimatstaat wohnt, díirften aber selten
sein, wenn man nicht gerade an den Erwerb durch Heirat (und
Legitimation) denkt. In diesen Fállen duldet man also eine dop-
pelte Staatsangehörigkeit, in Dánemark und Island jedoch nur
bei gebiirtigen Inlándern. Das schwedische Gesetz geht dagegen
viel weiter, indem es die doppelte Staatsangehörigkeit nicht nur
zulásst, solange die beteiligte Person ihren Wohnsitz in Schweden
behált, sondern auch, solange sie sich nur nicht in eben dem frem-
den Staat niederlásst, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat.
Dagegen lásst das schwedische Gesetz ein Kind, das eine fremde
Staatsangehörigkeit durch Legitimation erwirbt, stets die schwe-
dische Staatsangehörigkeit verlieren — also auch, wenn es in
Schweden wohnt.
Allen Gesetzen gemeinsam ist die Vorschrift, dass der im Aus-
land geborene Staatsangehörige, der niemals im Inland gewohnt
hat, mit der Vollendung des 22. Lebensjahrs die Staatsangehörig-
keit verliert, wenn die Beibehaltung derselben nicht vom König
genehmigt wird. Dem Wohnsitz im Inland sind die Erfíillung der
Wehrpflicht, Ausbildungsaufenthalte u. dgl. gleichgestellt. Der
Verlust erstreckt sich auf die Gattin und Kinder (bei einer unver-
heirateten Frau auf etwaige uneheliche Kinder), trifft dagegen
nicht selbstándig die verheiratete Frau, deren Mann nicht von
der Vorschrift erfasst wird. Zweck dieser Bestimmung, die iibri-
gens fiir Dánemark infolge der gegenwártigen Lage durch das
friiher erwáhnte Gesetz vom 25. Juni 1940 vorláufig ausser Kraft
gesetzt wurde, ist zu verhindern, dass im Ausland immer neue
Geschlechter heranwachsen, die auf Grund des Abstammungsprin-
zips alle Rechte als Angehörige des Staats in Anspruch nehmen
können, ohne irgendwie innerlich mit ihm verbunden zu sein.
Es diirfte jedoch fraglich sein, ob es nicht richtiger gewesen wáre,
den Verlust erst bei der zweiten im Ausland geborenen Genera-
tion eintreten zu lassen, so wie es urspriinglich von den skandi-
navischen Delegierten vorgeschlagen war. Bei der ersten Genera-