Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Page 90
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LE NORD
Staatsangehörigkeit zum Teil ganz neue Vorschriften durchge-
fíihrt wurden, ist Finnland wiederum seine eigenen Wege ge-
gangen. —
Die nordische Gesetzgebung auf dem Gebiet des Staatsange-
hörigkeitsrechts ist ein gutes Beispiel fiir die Obereinstimmung in
bezug auf wichtige Fragen, die die Arbeiten der skandinavischen
Juristen an der Fíerstellung eines gemeinsamen Rechts kennzeich-
net. Es ist dieser Gesetzgebung gelungen, bei grundsátzlicher Ach-
tung der Sonderheiten des einzelnen Landes eine solche Fiarmonie
zwischen den Fiauptvorschriften zuwege zu bringen, dass von
einer einheitlichen Regelung gesprochen werden darf. Den sich
aus den Unterschieden zwischen den Staatsangehörigkeitsgesetzen
verschiedener Staaten ergebenden, fur die davon getroffene Per-
son oft so verhángnisvollen Konflikten der Doppelstaatigkeit
oder Staatenlosigkeit ist auch im Verháltnis zu den Rechten der
nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Staaten im grossen und
ganzen vorgebeugt worden, und wenn sie dennoch vorkommen,
so diirften sie sich doch im allgemeinen auf solche Fálle beschrán-
ken, die fiir den Staat und fiir die einzelne Person tragbar sind
und in denen starke Griinde dafiir sprechen, die beteiligte Person
entweder trotz des Besitzes einer fremden Staatsangehörigkeit
auch an der eigenen Staatsangehörigkeit teilnehmen zu lassen oder
ihr trotz des Mangels einer fremden Staatsangehörigkeit die eigene
Staatsangehörigkeit abzusprechen. Charakteristisch fiir diese Ge-
setzgebung ist ihre grosse Elastizitát und die starke Riicksicht-
nahme auf die Belange der Einzelperson bei gleichzeitiger Ver-
meidung von solchen Fállen, die zu grosse Anspriiche an den
Staat stellen. Die Vorschriften iiber den automatischen Erwerb
der Staatsangehörigkeit durch das im Inland aufgewachsene Aus-
lánderkind sowie die — nur im norwegischen und im schwedi-
schen Gesetz enthaltenen — Vorschriften iiber den automatischen
Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit durch 'Wohnsitznahme im
Inland stellen zwar grosse Anspriiche an den Nachweis von Tat-
sachen, die im Augenblick der Fragestellung zeitlich oft weit zu-
riickliegen; aber die mehr als ein Jahrhundert lange Erfahrung
des dánischen Rechts lásst darauf schliessen, dass diesen Forde-
rungen jedenfalls in kleineren Staaten im allgemeinen geniigt
werden kann. An und fur sich mag es ein Vorteil sein, den Er-
werb und den Verlust der Staatsangehörigkeit stets an einen for-
malen Akt oder an eine formal beurkundete Tatsache (z. B. Ge-
burt, FFeirat usw.) zu kniipfen, aber dem Volksempfinden wird