Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Side 131
EINSCHRANKUNG D. ALKOHOLVERBRAUCHS 119
den Kopf der Bevölkerung, der schwedische ca. 5,8, und wenn
der erste auf ca. 2,5 im letzten Normaljahre (1937—38) ge-
fallen ist und der zweite auf ca. 3,5, so riickt das dánische Be-
steuerungssystem unleugbar in eín besseres Licht. Wenn aber die
Aufgabe so formuliert wird, wie wir das oben getan haben, ist
sie jedoch vom schwedischen Kontrollsystem in Wirklichkeit
besser gelöst worden. Es hat praktisch ebenso gute soziale Ergeb-
nisse erzielt, wie sie in Dánemark erreicht wurden, ohne den
Minderbemittelten unter den ordentlichen Verbrauchern einen
regelmassigeren Einkauf von alkoholischen Getranken unmöglich
zu machen.
Hiermit kommen wir auf die Schwáche des in Dánemark ge-
wáhlten Verfahrens. Dadurch dass man die Alkoholbesteuerung
und damit die Warenpreise so hoch hinauftreibt, dass die meisten
Kauflustigen sich zuriickziehen miissen, werden die Guten wie
die Schlechten getroffen. Das erste ist im Interesse der Niich-
ternheit nicht erforderlich und widerstreitet der demokratischen
Auffassung; und es lásst sich nicht einmal zur Verteidigung
anfiihren, es sei besser, zu viele abzuschrecken als zu wenige,
denn es gelingt hiermit doch nicht, alle schlechten Verbraucher-
demente zu erfassen. Diese werden sich die begehrten Getránke
schon zu verschaffen wissen, wenn dabei keine anderen Hinder-
uisse als die Preisverháltnisse zu iiberwinden sind. Die Begiiter-
ten haben im voraus freien Zugang, die anderen lassen alle an-
deren Rucksichten fallen, um ihrem Drang zum Trinken nach-
zugeben.
Mit schwedischen Augen betrachtet ist das dánische Besteue-
rungssystem als soziale Massnahme denn auch wenig rationell.
Einerseits schiesst es iiber das Ziel hinaus, andererseits geht es
nicht weit genug. Wenn man die Alkoholbesteuerung bis auf das
Niveau der normalen schwedischen (nicht der augenblicklich gel-
tenden) senkte und gleichzeitig unser allzu liberales Schankstát-
tengesetz verschárfte, wiirde die Niichternheit zweifelsohne nicht
nllein nicht geschwácht, sondern sogar im Gegenteil gehoben wer-
den. Als der Grundsatz der Gewerbefreiheit in der Mitte des
vorigen Jahrhunderts in Dánemark anerkannt wurde, wurden
nur wenige Ausnahmebestimmungen fiir den Handel mit und
den Ausschank von alkoholischen Getránken durchgefiihrt. Hier-
durch wurde fiir die diesbeziiglichen Gewerbetreibenden eine Art
Nstorisches Recht geschaffen, an das Regierung und Reichstag
sich viel zu lange gebunden gefiihlt haben, und das immer noch