Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Síða 224
212
LE NORD
sowie Fragen, welche die Kriegsmarine und die Luftstreit-
kráfte im grossen betreffen.
Von den Staben der Kriegsmarine und der Lujtwajfe werden
die diesen Teilen der Wehrmacht besonders eigenen Probleme be-
handelt.
Dem Oberkommando der Wehrmacht fállt also u. a. die
Ausfertigung der grundlegenden operativen Bestimmungen fiir die
Streitkráfte des Heeres zu, wáhrend dasselbe sich mit allen Auf-
gaben, welche die Kriegsmarine und die Luftstreitkráfte betref-
fen, nur im grossen zu befassen hat. Im iibrigen werden im Ober-
kommando der Wehrmacht die fiir die Landesverteidigung ge-
meinsamen Fragen der Fliegerabwehr, des Verkehrs, des Nach-
richtenwesens, des Signaldienstes, der Presse, des Films und der
Personalverwaltung behandelt.
Mit Riicksicht auf die in gewisser Hinsicht erweiterten Auf-
gaben wird die Anzahl der Abteilungen vermehrt und das
Oberkommando der Wehrmacht mit folgenden Abteilungen or-
ganisiert: Heer, Kriegsmarine, Luftwaffe, Fliegerabwehr, Quar-
tiermeister, Verkehr, Ausseres, Inneres, Signaldienst, Presse und
Film, Personalverwaltung und Kriegsgeschichte. Dazu kommen
Kommandantur, Kriegsarchiv usw. sowie zwei Sektionschefs
(Obersten oder Kapitáne zur See) fiir die Leitung von zwei oder
mehreren Abteilungen. Ein kleinerer persönlicher Stab steht zur
Verfiigung des Oberbefehlshabers.
Bevor iiber die verschiedenen Teile der Wehrmacht und ihre
Organisation usw. berichtet wird, diirfte es am Platze sein, ge-
wisse fiir die gesamte Wehrmacht gemeinsame Fragen zu be-
riihren.
Bereits durch Beschluss vom Herbst 1941 wurde ein neues
Wehrgesetz eingefiihrt. Nach diesem Gesetz ist die Dauer der
Dienstpflicht auf 28 Jahre verlángert, vom 20. bis zum 47. Jahre,
beide inklusive. Die Dienstzeit betrágt fiir die Mehrzahl der
Wehrpflichtigen
beim Heere und bei der Kiistenartillerie 360 Tage erste
Dienstzeit, zwei Repetitionsiibungen von je 30 Tagen vor Ab-
lauf des dritten, bezw. achten Jahres, sowie eine Fortbildungs-
iibung von gleichfalls 30 Tagen vor Ablauf des achtzehnten
Jahres; _
bei der Kriegsmarine entweder 450 Tage hintereinander oder
auch 420 Tage erste Dienstzeit und eine Fortbildungsiibung von
30 Tagen;