Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1942, Page 225
AUSBAU DER SCHWEDISCHEN WEHRMACHT
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bei der Luftwaffe 360 Tage erste Dienstzeit, eine Repetitions-
tibung von 60 Tagen oder zwei Repetitionsiibungen von je 30
Tagen vor Ablauf des achten Jahres, sowie eine Fortbildungs-
ubung von 30 Tagen vor Ablauf des achtzehnten Jahres.
Wehrpflichtige, die zur Ausbildung zu Offizieren beim Heere
oder bei der Kiistenartillerie oder zu Unteroffizieren beim Heere,
der Kiistenartillerie oder der Luftwaffe ausgehoben werden, miis-
sen dariiber hinaus zur Offiziersausbildung 360 Tage und zur
Unteroffiziersausbildung 180 Tage Dienst machen. Ausserdem
können Wehrpflichtige zu einer oder mehreren Bereitschafts-
iibungen fiir eine Zeit von insgesamt höchstens 180 Tagen ein-
gezogen werden.
Die bisherige Unterscheidung zwischen Landwehr und Land-
sturm fállt weg.
Die Löhnung der Wehrpflichtigen ist erhöht worden. Gemeine
erhalten eine Krone pro Tag bis zum 390. Diensttage inkl. und
danach 1,50 Kr. Wehrpflichtige Unteroffiziere erhalten 2,—
Kronen pro Tag, wehrpflichtige Feldwebel 3,— Kr. usw.
Zur Offiziersausbildung ausgehobene Wehrpflichtige, die von
der Offiziersaspirantenschule fiir reif erklárt worden sind, erhal-
ten eine Zulage von 1500 Kronen; wer mit dem Zeugnis der
Reife die Ausbildung zum wehrpflichtigen Unteroffizier durch-
gemacht hat, erhált 500 Kronen.
Das Aushebungs- und Abrechnungssystem fur die Wehrpflich-
tigen ist umgestaltet und vor allem der Forderung angepasst wor-
den, eine individuelle Kriegsplazierung und Einberufung eines
jeden Wehrpflichtigen durchfiihren zu können. Mit dem Heeres-
stabe ist ein zentrales, mit modernen Kontormaschinen (u. a.
Einrichtungen fiir das Lochkartenverfahren) ausgestattetes Wehr-
pflichtsamt verbunden, in dem die zentrale Registrierung und
statistische Bearbeitung stattfinden. Ausserdem befindet sich bei
jedem Infanterieregiment und bei zwei Panzerregimentern ein
Aushebungsbiiro, wo die Lokalregistrierung sámtlicher Wehr-
pflichtigen des Aushebungsbezirks stattfindet sowie die Trup-
penregistrierung gewisser Wehrpflichtiger, die keinem Truppen-
verband zugewiesen sind. Die Truppenregistrierung schliesslich
erfolgt bei dem zustándigen Truppenverband (Marinestation
usw.).
Durch Einfiihrung eines Abgangs- und Dispositionsetats ist
der Regierung die Möglichkeit gegeben, — auf Vorschlag des
Oberbefehlshabers des zustándigen Teiles der Wehrmacht — ak-