Mitteilungen der Islandfreunde - 01.12.1935, Blaðsíða 39
Dann haben wir auoh festgesetzt, dafi Deutsche und Englánder hier im Lande unterein-
ander Erieden halten sollen, wahrend sie in den Háfen liegen, weil des Königs Verordnung
dem Lande nioht zum Nutzen gereicht, wenn sie nicht Frieden untereinander halten; und
beide mögen Háfen haben, die ihnen gelegen sind. Aber wer den Frieden bricht, da werde
kein Handel mit ihm getrieben bei einer solchen Strafe, wie sie vorgeschrieben steht. Auch
sollen unsere Landsleute ihnen fiir Gesetz und Recht einstehen, die etwa an ihnen schuldig
werden, wie sie an uns.
Dann sollen hier aucli keine auslándischen Mánner Winterlager haben auBer in dringender
Not, entweder wenn sie verwundet werden oder krank oder schiffbruchig, und doch im
Winter keinen Pfennig teurer als im Sommer verkaufen und keinen islándischen Mann in
ihrem Dienste haben und weder Schiffe noch Leute fiir die See ausrusten. Aber wer sie an-
ders beherbergt oder aufnimmt, als jetzt gesagt ist, verantworte sich ebenso, als ob er einen
geáchteten Mann beherbergte. Und jeder Islánder, der ihnen dient, zahle dieselbe BuBe wie
jene. Der König erhalte die halbe BuBe und auch das Gut, das unerlaubt lagert, und des
Königs Stellvertreter die Hálfte und sein Gefolge.
Dann haben wir auch festgesetzt und genehmigt von der ganzen Lögrjetta, dafi keine
Háusler im Lande sein sollen, die kein Vieh haben, um sich davon zu ernáhren, so doch, daB
sie nicht weniger als drei Hunderte besitzen, Mánner wie Frauen, und zur Arbeit bei den
Bauern verpfhchtet alle diejenigen, die weniger Vieh besitzen, als jetzt gesagt ist, Frauen
und Manner. Aber die Mánner und Frauen, die nicht arbeiten wollen, ihr ganzer Gewinn
sei dem Stellvertreter des Königs und allen Bauern der Gemeinde verfallen. Aber wer sie
unterstiitzt oder stárkt entgegen dieser unserer Verordnung und Bilhgung, werde zu vier
Mark BuBe an den König verurteilt.
Und in bezug auf den Handel mit Stockfisch oder Waren auf dem Lande gelte das Uber-
einkommen, das die Biedermánner mit des Sysselmanns Zustimmung treffen. Aber wenn sie
[Mánner] und sie [Frauen] lieber als Bettler umherziehen wollen als bei den Bauern arbei-
ten, so mögen sie eine Strafe bis zu 6 öre haben, wie Sysselmánner und Bauern iiberein-
kommen.
Item haben wir festgesetzt, dafi alle AusschuBmitgheder und Vertrauten des Königs frei
von Steuern sein und dazu unverminderte Thingfahrtsabgabe nehmen sollen und ahe ver-
pflichtet, mit dem Lögmann zum Thing zu reitcn, die das Gesetzbuch bestimmt und mit
ihm denselben Bitt haben, oder sie seien zu 12 öre Bufle verurteilt und mögen Steuer und
Thingfahrtsabgabe zuriickzahlen und seien aus dem Ausschusse verwiesen, es sei denn, daB
den Machthabern etwas anderés wahrscheinhcher diinkt.
Es bilhgte dieses unser Urteil obengenannter Didrik Pining, Pastor Arni Snæbjarnarson,
Officiahs der heihgen Kirche zu Skálholt, Herr Hahdór Ormsson, Abt in Helgafeh, Herr
Jón Arason, Abt in Videy, und das ganze Volk, das da auf dem Thing war.
Und zur Bekráftigung hierfiir setzten die vorgeschriebenen Biedermánner ihr Siegel mit
den Siegeln der vorgeschriebenen Lögmánner vor diesen Urteilsbrief, der geschrieben wurde
an demselben Ort einen Tag spáter, als oben gesagt wird.
Mit dem Erlasse dieser Gesetze scheint die Statthalterschaft Didrik Pinings auf Island im
wesentlichen abgeschlossen zu sein. Sein Name findet sich nur noch in einer Urkunde be-
treffend den Verkauf von Lándereien, die dasselbe Datum wie der Piningsdómur trágt. Be-
reits wenige Monate spáter treffen wir an seiner Stehe seinen jiingeren Verwandten, eben-
falls Didrik Pining genannt, als „Statthalter und Hauptmann iiber ganz Island“. Unter dem
27. September steht er in Bessastadir „dem ehrlichen Biedermaim und meinem treuen Die-
ner Hinrek Mæding“ einen Sysselbrief aus und bittet „ahe guten Mánner“ um das Wohl-
wohen, welches „ihr fruher meinem heben Verwandten Didrek Pining erwiesen habt.“
Etwa zur gleichen Zeit fáhte er einen Urtehsspruch in Sachen Schuldenriickzahlung der Nord-
lánder an die Siidlánder und setzte den SchluB der Fischsaison fest. Seines Bleibens auf
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