Mitteilungen der Islandfreunde - 01.12.1935, Qupperneq 38
zu sein. Das Diplomatarium islandieum verzeichnet eine Urkunde, naeh der er auf dem
Althing des Jahres 1489 zusammen mit dem Bischof Magnús Eyjólfsson von Skálholt und
dem Lögmann Eyjólfur Einarsson úber Zehntenabgabe, Peterspfennig, Heuzollgebúhr und
anderes mehr ein Ubereinkommen getroffen hat. Allerdings steht die Jahreszahl nicht völlig
fest, da die betreffende Urkunde nicht im Original erhalten ist und von den verschiedenen
Abschriften zwei ein abweichendes Jahr angeben und mehrere gar nieht datiert sind.
Es bleibt nun noch das wichtigste Dokument aus der Zeit von Pinings Statthalterschaft
zu nennen úbrig: der unter seinem Namen úberlieferte und am 1. Juli 1490 auf dem Öxarár-
thing erlassene Piningsdómur, enthaltend eine Reihe von Bestimmungen úber Handel und
Winterlager der Auslander, úber Bettelei und Steuerfreiheit. Dieses Gesetz, das noch lange
Jahre in der islándischen Bechtsprechung eine Bolle spielte, hat den Namen Pinings fúr
alle Zeiten mit Island verbunden, hat es doch dazu beigetragen, dem Lande Buhe und Frie-
den zu geben, lástige Auslánder zu entfemen und die vielfach gestörte Ordnung wieder ins
Gleichgewicht zu bringen. Das wurde auch von den Islándern selbst dankbar empfunden,
wie wir aus den Worten des Geschichtsschreibers Jón Gizurarson entnehmen können: „Er
war in vieler Hinsicht ein nútzlicher Mann und besserte vieles, was schlecht ging, wie man
mit ziemlicher Wahrscheinhchkeit aus dem Dom schliefien kann, der Piningsdom genannt
wird1'1. Und als sich der Hamburger Rat 60 Jahre spater in Sachen der Islandfahrt an den
dánischen König wendet, da weist dieser in seinem Antwortschreiben auf den Piningsdómur
hin, „mit den jnwohnern vf Isslandt. vnd dem kaufman vfgericht. darin clerlich ausgedenokt
vnd vorsehen. wie es mit der handtijrunge gehalten werdenn solle. vnd ist auch jtziigen
vogt befohlen. vnd vfferiegt sich desselbenn. ahn veranderung zu halten vnd hat auch der
kaufmann sich desselbenn nicht zu beschweren“2. Um ein möglichst vollstándiges Bild von
dem Inhalt des auch fúr die Geschichte der deutsch-islándischen Handelsbeziehungen so
bedeutsamen Gesetzes zu geben, lasse ich eine Ubersetzung auf Grund des im Diploma-
tarium islandicum Bd. 6, Nr. 617 abgedruckten Textes folgen3.
Piningsdómur
Allen den Mánnern, die diesen Brief sehen oder hören, senden Eyjólfur Einarsson, Lög-
mann im Súden und Osten von Island, Finnbogi Jónsson, Lögmann im Norden und Westen
von Island, und alle Lögrjettamánner Gottes Grufi und ihren, kundtuend, daB, als seit
Gottes Geburt unseres Herrn Jesu Christi 1490 Jahre vergangen waren, wir am naehsten
Mittwoch nach Peter und Paul auf dem allgemeinen Öxarárthing von dem ehrenwerten Manne
Didrik Pining, Statthalter úber ganz Island und Yardöhus, aufgefordert wurden festzu-
setzen und zu prúfen, welchen Frieden auslándische Kaufleute hier im Lande haben soilten,
und die weiteren Punkte, die hiernach folgen.
In primis denselben Brief des Königs, der da auf dem Thing bekanntgemacht wurde,
úber Frieden zwischen dem König von Norwegen und dem König von England, úber eng-
lische Mánner, daB sie sollten frei nach Island segeln können mit rechtem Handel und ohne
Falsch.
Dann auch nicht minder úber die deutschen Mánner, die des Königs Brief fúr sich haben
und mit rechtem Handel fahren wollen mit solchem TonnenmaB, Achteltonnen, Ankem
und Ellen, wie sie in alter Zeit hier im Lande gewesen sind. Aber wer falsch verkauft, búBt
13 Mark, und die anderen, die kauften, je nachdem, wie es das Gesetzbuch vorschreibt.
Aber wenn diejenigen, die fehlten, nicht búBen wollen, da sei ihnen der Handel auf dem
Schiff verboten. Und wer danach mit ihnen Handel treibt, wird bestraft, als ob er mit ge-
áchteten Mánnern Handel triebe.
1 Safn til sögu Islands. Bd. 1, Kaupmannahöfn 1856, S. 660. 2 Diplomatarium islandicum.
Bd. 11, Reykjavík 1915—1925, Nr. 645. 3 Eine plattdeutsche Ubersetzung des Pinings-
dómur besitzt das Hamburgische Staatsarchiv unter seinen Handschriften.
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