Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1944, Blaðsíða 244
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LE NORD
sollte dies nicht Lándern ausserhalb des Nordens zu gute kom-
men. Sowohl Dánemark wie Norwegen und Schweden haben
diese Yorbehaltsklausel zur Anwendung gebracht. Man muss je-
doch zugeben, dass dies in den wichtigsten Fállen — z. B. in den
Handelsabkommen mit Grossbritannien und Deutschland —
nicht der Fall ist. Finnland hat nicht eine besondere nordische
Vorbehaltsklausel, sondern eine baltische, die Estland, Lettland
und Lithauen umfasst. Es ist zweifelhaft, ob die nordische Vor-
behaltsklausel statistisch nachweisliche Bedeutung gehabt hat.
Rein symptomatisch hat sie eine gewisse Rolle gespielt. Es diirfte
z. B. bemerkenswert sein, dass Grossbritannien i. J. 1933 die
Aufnahme einer nordischen Vorbehaltsklausel in die Handels-
abkommen mit den nordischen Lándern ablehnte, was nur dahin
verstanden werden kann, dass man von englischer Seite die be-
treffende Klausel nicht als ganz bedeutungslos angesehen hat.
Wáhrend des Weltkrieges 1914—1918 nahm der Handels-
verkehr zwischen den nordischen Lándern einen erheblichen Um-
fang an, besonders nachdem die Wirkungen des U-bootskrieges
auf den Aussenhandel sich ernstlich geltend gemacht hatten. Die
Hoffnungen auf eine Steigerung des internationalen Handelsver-
kehrs hatten in den zwanziger Jahren zur Folge, dass das In-
teresse an dem internordischen Handel in den Hintergrund ge-
drángt wurde, bis die Weltwirtschaftskrise 1929 das Spiel iiber
den Haufen warf und das finsterste Kapitel in der Geschichte
des internationalen Handels einleitete. Zu dem Zeitpunkt, wo der
Völkerbund sich vergeblich bemiihte, eine zollpolitische Waffen-
ruhe zustandezubringen, trafen Vertreter mehrerer Kleinstaaten
— ausser den nordischen auch Holland und Belgien — zusam-
men, um verschiedene handelspolitische Fragen zu erörtern. Im
Laufe dieser Verhandlungen kam man allmáhlich zu der Erkennt-
nis, dass alle sich in der gleichen Lage befanden, und besonders
von norwegischer Seite wurde geltend gemacht, dass die Zeit ge-
kommen sei, eine engere Zusammenarbeit zu versuchen. Gegen
Ende des Jahres 1930 wurde in Oslo das sogenannte Osloabkom-
men unterzeichnet. Um einen epochemachenden Schritt handelte
es sich jedoch nicht. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung ziel-
ten in Wirklichkeit nur darauf ab, dass die Teilnehmer fiir den
Fall, dass sie ihre Zolltarifsátze zu ándern oder andere Neurege-
lungen auf dem Gebiete des Aussenhandels durchzufiihren beab-
sichtigten, einander im voraus dariiber verstándigen sollten. Da-
gegen enthielt das Abkommen keine Bestimmung daruber, dass.