Saga - 1968, Síða 81
KRAFAN UM ÞINGRÆÐI
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ZUSAMMENFASSUNG
In der vorliegenden Abhandlung fiihrt der Verfasser seine Unter-
suchung iiber den islandischen Verfassungskampf in der zweiten Halfte
des 19. Jahrhunderts fort. (Vgl. SAGA 1961, S. 183—270, deutsche Zu-
sammenfassung S. 271—280.)
Das Ziel dieser Arbeit, die den Zeitraum 1887 bis 1894 behandelt, ist,
die Rolle der Forderung nach Parlamentarismus im Rahmen des Ver-
fassungskampfes aufzudecken und die Voraussetzungen fiir den Durch-
bruch des Parlamentarismus im Jahre 1904 zu klaren.
Der Verfasser zeigt, wie Benedikt Sveinssons passive Haltung
zwischen den Thingversammlungen und seine fehlende Zusammenar-
beit mit den anderen Thingmitgliedern dazu fiihrte, dass er auf dem
Althing von 1889 vollstandig seinen Einfluss auf die Verfassungsan-
gelegenheit verlor. Die Fiihrung iibernahmen dagegen zwei Mánner,
Páll Briem und Jón Ólafsson, die schon auf dem Althing von 1887
gegen Benedikt Sveinssons Willen im Verfassungsvorschlag von
1885/86 („Benedikzkan" — unter einem Statthalter („landstjóri"), der
in Island wohnt und der der Vertreter des Königs in den Sonder-
angelegenheiten des Landes ist, die nicht im dánischen sondern aus-
schliesslich in einem islándischen Staatsrat behandelt werden sollen,
der aus dem Statthalter und den von ihm ernannten Ministern be-
steht) Bestimmungen — vor allen Dingen das Verbot eines provisor-
ischen Finanzgesetzes — durchgesetzt hatten, die die Voraussetzungen
fiir ein parlamentarisches Regieringssystem schaffen sollten.
Páll Briem und Jón Ólafsson gewannen 1889 die Mehrzahl der Volks-
vertreter fiir eine Kompromisspolitik, deren Ziel es war, sowohl die
vom König erwáhlten Abgeordneten fur die Forderung einer Verfass-
ungsrevision zu gewinnen als auch die Zustimmung der konservativen
dánischen Hojre-Regierung zu den Verfassungsánderungen zu er-
reichen, nach denen dem Lande in eigenen Angelegenheiten Selb-
stándigkeit zugestanden werden sollte.
Der so entstandene Verfassungsvorschlag („miðlunin" = „der Kom-
Pi'omiss"), dessen Vorbild die kanadische Verfassung war, fiihrte einen
Minister fiir Island in Kopenhagen und eine konservative Erste
Kammer („efri deild") ein. Gleichzeitig wurde das kategorische Verbot
provisorischer Finanzgesetze aus dem Jahre 1887 durch ein bedingtes
ersetzt, das den Erlass provisorischer Finanzgesetze untersagte, wenn
das Althing bereits das Finanzgesetz fiir die laufende Finanzperiode
angenommen hatte. Damit die Regierung durch Auflösung des Althings
nun aber nicht kunstlich die Situation schaffen konnte, dass die An-
nahme des Finanzgesetzes durch das Thing noch ausstand, wurde das
Recht des Statthalters zur Auflösung das Althings eingeschránkt: das
Althing durfte nicht ohne dessen Zustimmung vor Ablauf der gesetz-
Hch bestimmten Sitzungsperiode aufgelöst werden. Der Verfasser
weist naeh, dass die Haltung der Kompromisspolitiker zum Problem