Saga - 1960, Qupperneq 82
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FULL GOÐORÐ OG FORN OG HEIMILDIR FRÁ 12. ÖLD
Zeit zwischen 1118 und 1250 durch juristische Verfasser eine
griindliche Umarbeitung und Erweiterung erfahren hat.
Eine Bestimmung zur Sicherung gegen die Ánderungen und
Inkonsequenzen solcher Umarbeitung steht in dem Abschnitt
von der Gesetzkammer (Ia, 213): die höchste Gesetzeslcraft hat,
„was sich in dem Buch findet, das Hafliði anfertigen liess (Haf-
liðaslcrá), man habe denn spater gedndert; aber aus den Texten
anderer Rechtskundiger nur das, was jenem nicht widerspricht
und was ihn erganzt oder deutlicher ist'“.
2. Der Abschnitt von der Gesetzkammer bestimmt 39 alte und volle
Godentumer, und das stimmt iiberein mit Aris Aufzáhlung aller
heidnischen Godentumer nach der Thingregelung vom Jahr 963.
Die 12 Godentiimer der Nordlánder waren jedoch hinsichtlich
der Anzahl der fiir das Allthing zu ernennenden Richter und
der Beschickung der Gesetzkammer um ein Viertel beschnitten.
Des Verfasser ist der Meinung, dass diese Tatsache nur bei Ari
und in dem Abschnitt von der Gesetzkammer richtig analysi-
ert ist. Daraus folgt, dass 1 bis 2 Angaben einer spáteren
Schematisierung der Verháltnisse nur als Ungenauigkeiten des
Abschnitts von der Thingordnung zu betrachten sind, nicht aber
eine áltere Regelung wiedergeben. Man kann sich an die oben
angefuhrte Bestimmung halten, die den Worten des Abschnitts
uber die Gesetzkammer und den Worten Aris die höchste Ge-
setzeskraft zuweist.
3. Die Schematisierung war eine Folge der bisher zu wenig unter-
suchten Einschmelzung der meisten Godentumer im Siid-, Ost-
und Nordviertel in die 5 bis 6 Machtbereiche der Haukdælir,
Oddaverjar, Svínfellingar, Ásbirningar usw. Die Macht dieser
Sippen ist bereits im 12. Jahrhundert voll entwickelt und zwar
durch Amalgamierung der Godentumer und Friihjahrsthing-
Bezirke, die — wie es scheint — fast ohne Zwang vor sich ge-
gangen ist. Wáhrend einerseits das Gleichgewicht zwischen
Grosssippen ein Hauptmerkmal der sogenannten „Friedenszeit"
des islándischen Freistaates darstellt, geschehen andererseits
alle blutigen Auseinandersetzungen der Zeit 1100—1230, welche
die Quellen kennen, in den kleinen Godentumern. Der Verfasser
warnt vor generalisierenden Erklárungen etwa der Art, dass
die politische Entwicklung wohl durch kirchlichen Einfluss oder
kirchliche Massnahmen hervorgerufen worden sei. Andere Ur-
sachen, wie sie im skandinavischen Mittelalter wirksam waren,
können dabei auch eine Rolle spielen.
4. Man kann eine bezeichnende Analogie zwischen den (teilweise
nur vermuteten) Friihjahrsthing-Bezirken um 1200 und den