Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1938, Blaðsíða 94
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LE NORD
Mobilien, Abzahlungsgescháfte, Abschluss von Yertrágen, Voll-
machten, Ungiltigkeit von Rechtsgescháften, Yersicherungsver-
tráge, Schuldbriefe (darunter Inhaberpapiere), Kommission, Han-
delsagentur und Handelsreisende, Handelsregister, Firma und
Prokura, Schecks und, last but not least, das ganze Seerecht.
Auf einigen der genannten Gebiete umfasst die Rechtseinheit
vorláufig nicht Finnland, das erst nach der Befreiung von Russ-
land in die gemeinsame Arbeit eintreten konnte. In dem einen
oder dem anderen Falle gilt dies auch fiir einzelne Punkte der
Gesetzgebung der iibrigen nordischen Lánder. Auf gewissen wich-
tigen Gebieten ist die Entwickelung dahin gegangen, dass ge-
meinsam entworfene Gesetze schon von neuen abgelöst worden
sind. Die urspriinglichen Wechsel- und Scheckgesetze sind auf
diese Weise durch neue entsprechende Gesetze von 1932 ersetzt
worden, und die wichtigsten Kapitel der Seegesetze haben eine
durchgreifende Umbildung erfahren. In beiden Fállen hángt die
vorgenommene Revision mit den Bestrebungen zusammen, fiir die
ganze zivilisierte Welt eine der Hauptsache nach einheitliche Re-
gelung dieser fiir den internationalen Verkehr bedeutsamen
Rechtsgebiete zu schaffen. Die erneute Zusammenarbeit auf diesen
Gebieten hat, im Gegensatz zu der friiheren, auch Finnland um-
fasst. Das Arbeitsfeld wurde vor einigen Jahren auf Beratungen
iiber ein weiteres wichtiges Gebiet ausgedehnt: das Aktiengesell-
schaftsrecht, wo die Vorbereitungen ziemlich weit fortgeschritten
sind.
Zwischen Dánemark und Norwegen bestand friiher ein Ar-
beitskontakt inbetreff des Urheberrechts an literarischen, musika-
lischen und kiinstlerischen Werken, und die Frage der Aufnahme
dieser Themen zu einer fiir den ganzen Norden gemeinsamen Be-
handlung ist gegenwártig aktuell. Ein anderes Gebiet, auf dem
friiher eine gemeinsame Arbeit eingeleitet und ein starkes Interesse
fiir die Wiederaufnahme verspiirt wurde, ist das Patentrecht. Be-
treffs der Staatsangehörigkeit erhielten Dánemark und Schweden
schon in den i89oer Jahren nahezu iibereinstimmende Gesetze.
Anfang der i92oer Jahre wurden zwischen Schweden, Dánemark
und Norwegen hieriiber Verhandlungen aufgenommen, die zu
einem giinstigen Ergebnis fiihrten. In der Hauptsache iibereinstim-
mende Regeln wurden auch in Island angenommen. Schliesslich
kann erwáhnt werden, dass man beschlossen hat, die Urteile in
weitem Umfang gegenseitig zu vollstrecken und einen in einem