Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1938, Blaðsíða 262
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LE NORD
kann verbieten, von den Nordland-,
Troms- und Finnmarkbezirken
Schellfisch oder Dorsch in frischem,
geeistem und gefrorenem Zustande
oder als Filet zu verkaufen oder zu
versenden, wenn der Fisch den Fi-
schern nicht mit dem im Oberein-
kommen zwischen Fischer- und
Kauferorganisationen festgesetzten
Mindestpreis bezahlt worden ist.
Das Obereinkommen muss von ei-
nem solchen Inhalt und einem dem-
entsprechend grossen Omfang sein,
dass nach Ansicht der Regierung
allgemeine Interessen mit dessen
Aufrechterhaltung verkniipft sind.
Das Gesetz iiber einen Anhang zum
Gesetz betreffend Versicherungsge-
sellschaften vom 29. Juli 1911
bestimmt, dass eine norwegische
Schadenversicherungsgesellschaft ih-
re Wirksamkeit nicht beginnen darf,
bevor die Regierung die Geneh-
migung erteilt hat. Solange dies
nicht geschehen ist, kann die Gesell-
schaft auch nicht registriert werden.
Die Genehmigung kann u. a. ver-
weigert werden, wenn angenommen
werden muss, dass das Kapital der
Gesellschaft nicht ausreichend ist
oder wenn die Griindung der Ge-
sellschaft mit den Interessen der
Versicherungsnehmer oder mit öf-
fentlichen und allgemeinen Interes-
sen nicht ubereinstimmend ist. Die
Genehmigung kann nicht verwei-
gert werden aus dem Grund, dass
ein Bedarf fiir eine solche Gesell-
schaft nicht angenommen werden
kann, es sei denn, dass gegebenen-
falls die Griindung der Gesellschaft
nicht mit den Interessen der Ver-
sicherungsnehmer oder mit öffent-
lichen und allgemeinen Interessen
iibereinstimmt.
Gesetz iiber Vertrieb von Roh-
fisch. Die Regierung kann verbie-
ten, Fisch (einschliesslich Hering)
oder Fischprodukte zu verarbeiten,
zu vertreiben oder auszufiihren,
wenn der Fisch nicht durch eine
Fischereiorganisation, deren Statu-
ten vom Ministerium genehmigt
sind, gekauft worden ist. Die Be-
stimmung kann unter Omstanden
auf gewisse Fischsorten und auf Fi-
sche, die in bestimmten Gebieten
gefangen sind, auf einen gewissen
Zeitraum oder auf bestimmte Mark-
te begrenzt werden.
Gesetz iiber die Anstellung von
Frauen im Staatsdienste. Frauen
können unter den gleichen Bedin-
gungen wie Manner in staatliche
Dienststellen eingesetzt werden. Bei
der Besetzung von kirchlichen Ám-
tern sollen jedoch Frauen als Pfar-
rer nicht bei Gemeinden, die aus
prinzipiellen Griinden dagegen sind,
angestellt werden.
Das Gesetz betreffend Abande-
rung des Gesetzes iiber die Beziige
der Stortingsmitglieder bestimmt,
dass die Beziige eines jeden Reprá-
sentanten fiir die Teilnahme an je-
dem jáhrlichen Storting ohne Riick-
sicht auf die Lánge der Versamm-
lungszeit auf 7000 (friiher 6000)
Kronen festgesetzt werden.
Gesetz betreffend Abanderung des