Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1938, Síða 259
CHRONIQUE TRIMESTRIELLE
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Jahres. Diese Summe enthalt jedoch
nicht die in Dollar bestehende s. g.
Kriegsanleihe, in Höhe von beinahe
400 Millionen Fmk., auch nicht ei-
nige kleinere Schuldbriefanleihen.
Urho Toivola.
NORWEGEN
Norwegische Gesetze
von 1938.
»Stortinget« — der
Reichstag — wurde
am 25. Juni beendet.
Von den angenomme-
nen Gesetzen diirften
die folgenden am wichtigsten oder
von besonderem Interesse sein:
Gesetz uber einen Arbeiter-Fond.
Dieses Gesetz verfiigt die Errich-
tung eines Arbeiter-Fonds, dessen
Mittel fiir folgende Zwecke ver-
wendet werden sollen: a) fiir Al-
ters- und Unfallpensionen und zur
Unterstiitzung von Arbeitern, die
arbeitslos werden, weil ihre Betriebe
die Wirksamkeit einstellen, veran-
dern oder einschránken, b) zur Er-
höhung der »Freien-Einkommen-
grenze« fiir Altersversicherte, vergl.
Gesetz iiber Altersversicherung vom
16. 7. 1936 § 7.
Der Fond stellt eine Rechtsperson
dar, und seine Mittel werden von
denen der Staatskasse getrennt ge-
halten. Náhere Bestimmungen iiber
die Organisation und Wirksamkeit
des Arbeiter-Fonds sollen durch Ge-
setz festgelegt werden. Bis solche
Bestimmungen getroffen sind, ver-
waltet die Regierung die Mittel des
Fonds.
Jede Aktiengesellschaft mit ei-
nem Aktienkapital oder Netto-Ver-
mögen von wenigstens 100.000 Kro-
nen ist — soweit sie einen oder
mehrere Arbeiter bescháftigt —
verpflichtet, eine Abgabe fiir den
Fond zu erlegen. Dasselbe gilt fiir
jede andere Gesellschaft wirtschaft-
licher Natur und auch fiir alle ein-
zelnen Betriebe, deren Netto-Ver-
mögen wenigstens 100.000 Kronen
betrágt und die Arbeiter bescháfti-
gen.
Ausgenommen sind: Landwirt-
schaft, Waldnutzniessung und Gar-
tenbau mit zugehöriger Wirksam-
keit, Fischfang und anderer Fang
(mit Ausnahme von Walfischfang),
kiinstlerische Betátigung und Wirk-
samkeit als Arzt, Zahnarzt, Apo-
theker, Rechtsanwalt, Lehrer oder
Konsulent, auch Sparbanken, staat-
liche oder kommunale Tátigkeit
oder ein Unternehmen, in dem Staat
oder Gemeinde die iiberwiegenden
wirtschaftlichen Interessen haben.
Die Regierung kann ausserdem noch
die eine oder andere Wirksamkeit
den Ausnahmen zufiigen; anderer-
seits kann sie auch einem Betrieb,
der weniger als das genannte Aktien-
kapital oder Nettovermögen besitzt,
die Abgabenpflicht auferlegen.
Die Abgabe der Aktiengesell-
schaften betrágt 2/10 von dem Mehr-
gewinn iiber 6 % von der Summe