Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1938, Page 260
2JO
LE NORD
des Aktienkapitals (am Anfang des
Rechnungsjahres) und der Fonds
(doch mit Ausnahme des Steuer-
fonds und der Fonds, die von den
Mitteln der Gesellschaft getrennt
gehalten werden). Die Abgabe der
anderen Gesellschaften und Einzel-
betriebe soll 10 % von dem Mehr-
gewinn iiber 10 % des Nettovermö-
gens (am Anfang des Rechnungsjah-
res) betragen, abziiglich einer ent-
sprechenden Verrechnung fiir die
Arbeit der Mitglieder der Gesell-
schaft oder des Einzelinhabers. Die
Regierung kann ausfiihrlichere Re-
geln fiir die Abgabenberechnung
festsetzen. Streitigkeiten iiber die
Abgabenverpflichtung werden vom
Ministerium geregelt.
Sofern die Entrichtung der Ab-
gabe auf Grund besonderer Verhalt-
nisse fiir einen Betrieb unbillig oder
unverhaltnismassig schwer sein soll-
te, kann das Ministerium den be-
treffenden Betrieb ganz oder teil-
weise von der Abgabe befreien. Die
Regierung ist in Ausnahmefallen be-
fugt, Dispens zu erteilen und kann
fiir die Durchfiihrung des Gesetzes
und zur Verhiitung von Umgehun-
gen nahere Bestimmungen erlassen.
In Verbindung mit dem eben ge-
nannten Gesetz iiber einen Arbeiter-
Fond ist das Gesetz betreffend Ab-
ánderungen des Gesetzes iiber Ak-
tiengesellschaften und Kommandit-
aktiengesellschaften (vom 19. Juli
1910) zu erwáhnen, welches auf
eine Erweiterung der Verpflichtung
zur Errichtung eines Reservefonds
ausgeht. Nach dem Abánderungsge-
setz soll in jeder Aktiengesellschaft
ein Reservefond gebildet werden in
Höhe von wenigstens einem Fiinftel
(in Banken und Versicherungsgesell-
schaften der Hálfte) des Aktienka-
pitals, doch nicht unter 3000 Kro-
nen. Dieser Reservefond soll (abge-
sehen von Banken und Versiche-
rungsgesellschaften) wenigstens so
gross sein, dass er zusammen mit
dem Aktienkapital einen Betrag
ausmacht, der der Schuld der Ge-
sellschaft am Ende des Rechnungs-
jahres entspricht. Die Regierung hat
die Möglichkeit, hinsichtlich der
letztgenannten Bestimmung fiir ge-
wisse Gesellschaften eine Ausnahme
zu machen. Fiir den Reservefond
soll wenigstens ein Zehntel (in Ban-
ken und Versicherungsgesellschaften
wenigstens ein Fiinftel) des Jahres-
iiberschusses zuriickgelegt werden,
bevor der Gewinn ausgezahlt wird.
Ausserdem soll ein Betrag zuriick-
gelegt werden, der dem entspricht,
was eine Gesellschaft als Gewinn
iiber mehr als 5 % des Aktienkapi-
tals (am Anfang des Rechnungsjah-
res) und des Fonds (jedoch mit Aus-
nahme des Steuerfonds und des
Fonds, der von den Mitteln der Ge-
sellschaft getrennt gehalten wird)
austeilt, abziiglich der Abgaben fiir
den Arbeiter-Fond.
Fernerhin fiihrt das Gesetz be-
treffend Abánderungen des Geset-
zes iiber Schiffsaktiengesellschaften
auch fiir diese Gesellschaften áhn-
liche Bestimmungen ein, wie die be-