Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1938, Page 261
CHRONIQUE TRIMESTRIELLE
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ziiglich der Errichtung eines Re-
servefonds fiir Aktiengesellschaften
soeben angefiihrten.
Ahnliche Bestimmungen sind auch
fiir andere Gesellschaften mit öko-
nomischen Zwccken durch ein neues
Gesetz zur Erriclotung eines Re-
servefonds usw. in Gesellschaften
eingefiihrt. Das Gesetz bestimmt,
dass in jeder Gesellschaft mit öko-
nomischen Zwecken ein Reserve-
fond gebildet werden soll — nicht
unter 6000 Kronen und wenigstens
so gross, dass der Fond einen gleich-
grossen Betrag wie die Schuld der
Gesellschaft ausmacht. Die Regie-
rung kann hinsichtlich dieser letz-
ten Bestimmung fiir gewisse Gesell-
schaften eine Ausnahme machen.
Das Gesetz gilt nicht fiir Aktien-
gesellschaften, verantwortliche Ge-
sellschaften und Kommanditgesell-
schaften mit weniger als 5 Mitglie-
dern, soweit dieselben nicht un-
ter das Gesetz fiir einen Arheiter-
fond fallen, fiir stille Gesellschaften,
fiir gegenseitige Versicherungsgesell-
schaften, fiir genehmigte Kreditver-
eine, fiir Sparbanken, fiir gewisse
andere Gesellschaften und fiir sol-
che Gesellschaften, die die Regie-
rung von den Bestimmungen des
Gesetzes ausgenommen hat. Das
Gesetz bestimmt ferner, dass ein
Steuerfond beiseite zu legen ist,
bevor der Gewinn einer steuer-
pflichtigen Gesellschaft ausgeteilt
werden kann. Die Grösse dieses
Fonds soll den Steuern entsprechen,
welche man fiir Vermögen und Ein-
kommen bei der ersten Steuerbe-
rechnung nach Ablauf des Rech-
nungsjahres erwarten kann.
Als Folge des oben genannten
Gesetzes sind im Gesetz betreffend
Abanderung der vorldufigen Steuer-
gesetze vom 13. Juli 1921 entspre-
chende Anderungen der Bestimmun-
gen iiber Abzugsmöglichkeiten bei
Fondsteuern vorgenommen worden.
Gesetze iiber Gemeindeverwal-
tungen auf dem Lande und in den
Stadten, sowie vorlaufiges Gesetz
iiber Schuldenverhandlungen der
Gemeinden. Diese Gesetze lösen die
friiheren Gemeindegesetze ab und
enthalten eine Kodifikation aller
Bestimmungen iiber Gemeinden (mit
Ausnahme von Gemeindewahlen).
Sie fiihren zum Teil wesentliche
Anderungen ein, auf die jedoch hier
nicht naher eingegangen werden
kann.
Das Gesetz iiber das Schlich-
tungsverfahren im Transport-Kon-
flikt in Nord-Norwegen bestimmt,
dass die hier erwáhnten Streitigkei-
ten zwangsweise geschlichtet wer-
den sollen.
Bestimmung betreffend Abande-
rung der §§ 54, 71 und 79 der Ver-
fassung. Danach sollen die Stor-
tingswahlen jedes vierte Jahr (bis-
her alle drei Jahre) abgehalten wer-
den und die Stortingsmitglieder
wáhrend 4 aufeinanderfolgender
Jahre (bisher 3 Jahre) fungieren.
Gesetz zum Schutz von Mindest-
preis-Ubereinkommen zwischen Fi-
schern und Kaufern. Die Regierung