Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1938, Side 263
CHRONIQUE TRIMESTRIELLE
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Gesetzes iiber Konkurrenzeinschrán-
kung und iiber Preismissbrauch
(»Trustgesetz«) vom 12. Márz
1926. Falls in gewissen, im Gesetz
náher bezeichneten Fállen ein unge-
wöhnlich hoher oder niedriger Preis
oder Yerdienst festgesetzt, verlangt,
genommen oder bewilligt wird oder
wenn sonstige unbillige Gescháfts-
bedingungen oder unbegriindete Un-
terschiede zwischen Kunden oder
Bezirken beziiglich der Preise oder
in sonstiger Gescháftshinsicht ge-
macht werden, bestimmt das Ge-
setz, dass die Kontrollbehörde die
von ihr als notwendig angesehenen
Massregeln zur Abhilfe der betref-
fenden Ubelstánde treffen kann.
Das Gesetz iiber Versicherung ge-
gen Arbeitslosigkeit bestimmt, dass
alle Arbeitnehmer, die nach dem Ge-
setz iiber Krankenversicherung vom
31. Nov. 1932 der Krankenversi-
cherung unterstellt sind, ebenfalls
verpflichtet sind, sich gegen Ar-
beitslosigkeit zu versichern, jedoch
mit gewissen, náher angegebenen
Ausnahmen. Die Regierung kann
Arbeitnehmer, die gewöhnlich nur
eine kurze Zeit im Jahre bescháf-
tigt sind, und solche, die ohne ver-
sicherungspflichtig zu sein, fiir einen
voraussichtlich nur kurzen Zeit-
raum versicherungspflichtige Be-
scháftigung haben, von der Versi-
cherungspflicht befreien. Die Un-
terstiitzung besteht aus Taggeld
(doch nicht fiir Sonntage), Hilfe
fiir Reise und Umzug und aus den
Prámienteilen des Mitgliedes und
des Arbeitgebers fiir die Kranken-
versicherung in der Zeit der Ar-
beitslosigkeit. Anstatt Unterstiit-
zung kann der Arbeitslosigkeitsaus-
schuss einen Beitrag zur Berufs-
ausbildung leisten. Das Taggeld
ist in der Krankenversicherungs-
klasse II: Kr. 1.40, III: 2.10, IV;
2.80, V: 3.60, VI: 4.00. Der Ver-
sicherte bekommt fiir jedes Kind
unter 15 Jahren Kr. 0.30, aber nicht
mehr als Kr. 1.50 pro Tag. Tag-
geld und Zulage diirfen zusammen
nicht 80 % von dem Tagesver-
dienst, welcher der Klassenberech-
nung zugrunde liegt, iibersteigen.
Um Taggeld zu beziehen, muss der
Versicherte arbeitsfáhig und ohne
eigene Schuld arbeitslos sein sowie
sich wenigstens an 6 von den letz-
ten 9 Tagen (Sonntage ausgenom-
men) als arbeitslos gemeldet haben.
Bei der erstmaligen Unterstiitzung
muss der Versicherte im Laufe der
letzten 4 Jahre wenigstens 45 ¥0-
chen (Prámienwochen) in versiche-
rungspflichtiger Arbeit gewesen
sein. Die Versicherung gibt Taggeld
bis einschliesslich 15 'Wochen im
Laufe von 12 Monaten (doch mit
gewissem Vorbehalt). Fiir Versi-
chertengruppen, innerhalb deren die
Möglichkeit der Arbeitslosigkeit be-
sonders gross ist, kann die Regie-
rung die Unterstiitzung einschrán-
ken oder die Prámien erhöhen. Das
Gesetz enthált náhere Bestimmun-
gen iiber die Prámien, die zur einen
Hálfte vom Versicherten, zur ande-
ren von seinem Arbeitgeber gezahlt